Hintergrundinformationen
zur
Hausmüllentsorgung
im Landkreis Kreis Mayen-Koblenz
Der Zweckverband unterhält eine eigene Homepage unter www.dzv-eiterkoepfe.de
Die Deponie wurde zu einer Zeit geplant, als die Menge des produzierten Abfalls stetig anstieg. Anders als viele andere Deponien wurde in Ochtendung auf einen Schlag ein großes Deponievolumen hergerichtet.
Anders als die heute geplanten Deponien verfügt die Deponie Eiterköpfe über keinen freien Abfluss.
Das durch die Niederschläge gebildete Sickerwasser muss daher auf unbestimmte Zeit abgepumpt werden. Geschieht dies nicht, steigt der Sickerwassertand im Müllköper an. Der sich aufbauende Druck wird in diesem Fall in unzulässiger Weise die Dichtungssysteme belasten und zum unkontrollierten Austritt von Sickerwasser führen.
Während bei anderen Deponien das Sickerwasser im freien Gefälle aus dem Deponiekörper herausläuft, musste aus diesem Grund in Ochtendung ein kostenintensiver Stahlbetonstollen gebaut werden. Durch ihn wird das Sickerwasser vom Tiefpunkt der Deponiebasis auf bisher nicht absehbare Zeit aus der Deponie abgepumpt. Der Stollen ist begehbar und mit einer Hängebahn für den Personen- und Materialtransport ausgerüstet. Der Stollen wird gerne benutzt, um Besuchern den hohen technischen Standard der Deponie zu demonstrieren. Die Demonstration sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der so gerne und medienwirksam vorgeführte technische Aufwand nur dazu dient, den Mangel des fehlenden freien Sickerwasserabflusses zu kompensieren. Nach dem heutigen Stand der Technik geplanten Deponien entwässern ihr Sickerwasser im freien Gefälle. Wartungs- und kostenintensive Pumpen, Schächte und Belüftungssysteme und Hängebahnen sind deshalb dort nicht notwendig.
Im Gegensatz zu anderen Hausmülldeponien in Deutschland wurde seinerzeit in Ochtendung mit der gewählten Ausbaugröße und der abflusslosen Variante eine (zu) große und technisch aufwendige und daher kostenintensive Deponielösung realisiert.
Finanziert werden die Bau- und Betriebskosten der Deponie üblicherweise durch die Müllgebühren. Wären die Abfallmengen weiter gestiegen, hätte dies sicherlich auch funktioniert, wie vom Planer vorgesehen.
1993 trat die Technische Anleitung Siedlungsabfall in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift regelte u.a. langfristig die Anforderungen für die Ablagerung von Abfällen sowie die Fristen bis diese Anforderungen umzusetzen sind. Auch die Frist bis zum Mai 2005, bis zu der unbehandelte Abfälle abgelagert werden durften, war bereits in der TA Siedlungsabfall enthalten.
Speziell für den organischen Anteil im Hausmüll hatte der Gesetzgeber aufgrund der damit verbundenen negativen Effekte, wie z.B. Deponiegas/Geruch und Deponiesickerwasser, langfristig eine drastische Reduzierung vorgesehen.
Die geforderten niedrigen Werte an organisch aktivem Material lassen sich nur durch eine Behandlung des Abfalls vor seiner eigentlichen Deponierung erreichen. Gängige Praxis ist hierbei entweder eine Abfallverbrennung oder eine mechanisch biologische Abfallvorbehandlung.
Deponierbar sind nach Ablauf der gesetzten Frist nur noch die weitgehend mineralisierten und inertisierten (gering aktiven) Materialien.
Anders als die meisten anderen setzte der Deponiezweckverband und seine Berater in seinem Konzept auf eine in der TA-Siedlungsabfall vorhandenen Ausnahmeregelung, die es ermöglichte, die zeitliche Befristung zur Ablagerung unbehandelter Abfälle zu umgehen.
Im Rahmen der Fortschreibung der Abfallgesetzgebung wurde die Ausnahmeregelung zur Befreiung von einer Abfallvorbehandlung vor der Deponierung jedoch nicht fortgeführt und ersatzlos gestrichen.
1994 beschlossen, trat 1997 eine Änderung in der Abfallgesetzgebung in Kraft. Anstelle der bisherigen Praxis des bloßen Vergrabens sollte Müll vermieden, verwertet und dann erst entsorgt werden. Die neue Vorgehensweise wurde mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und mehreren begleitenden Verordnungen festgeschrieben
Gravierend wirkende Veränderungen sind am Markt nicht direkt umsetzbar.
Der Gesetzgeber hat daher auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz großzügige Übergangsfristen und auch Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die Regelungen sollten den Entsorgungspflichtigen einen sanften Übergang ohne finanzielle Härten in die neue Zeit des Abfallmanagements ermöglichen.
Im Ergebnis führte die Änderung der Abfallgesetzgebung in Deutschland in den vergangen Jahren zu drastischen Einbrüchen im Abfallaufkommen. Gleichzeitig nutzten die meisten der entsorgungspflichtigen Körperschaften die großzügig bemessenen Übergangsfristen und bauten entweder thermische Abfallverwertungen (Müllverbrennungsanlagen) oder mechanisch-biologische Abfallvorbehandlungsanlagen vor die Deponien.
Der Deponiezweckverband Eiterköpfe beschritt einen anderen Weg:
Er versuchte auf dem Klageweg eine Ausnahmegenehmigung für den Weiterbetrieb der Deponie Eiterköpfe ohne aufwendige Abfallvorbehandlung zu erwirken. (Pikanterweise lehnte die Person, die den Antrag auf Ausnahmegenehmigung als Geschäftsführer des Deponiezweckverbands stellte, den eigenen Antrag nach seinem Wechsel zur Genehmigungsbehörde dort ab)
Der Deponiezweckverband und seine juristischen Berater führten den Rechtsstreit unter kritischer Beobachtung der anderen entsorgungspflichtigen Körperschaften und Entsorger bis zum Europäischen Gerichtshof.
Hätte der Deponiezweckverband obsiegt, wären damit all diejenigen benachteiligt, die mittlerweile ihre Hausaufgaben gemacht und Hunderte von Millionen Euro in Vorbehandlungsanlagen investiert hatten. Unter diesem Aspekt ist zu verstehen, dass die bundesdeutsche Abfallwirtschaft das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen eine Ausnahmegenehmigung für den Deponiezweckverband Eiterköpfe begrüßt hat.
Das für den DZV negative Urteil des Europäischen Gerichtshofes erging im Februar 2005. Den Text des Urteils finden Sie unter http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/gerichtsentscheidungen/applikation/pdf/urteil_eiterkoepfe.pdf.
Mit dem Urteil war das vom DZV und seinen juristischen Beratern verfolgte Entsorgungskonzept obsolet.
Die nach TA-Si gewährte 12 jährige Übergangsfrist zur Deponierung unbehandelten Abfalls endete pünktlich Ende Mai 2005.
Um den Deponiezweckverband vor dem drohenden Müllnotstand zu bewahren, wurde von der Aufsichtsbehörde ein bis Mitte 2006 zeitlich befristetes Abfallzwischenlager für nicht vorbehandelten Abfall auf der Deponie Eiterköpfe genehmigt.
Die Hoffnung der DZV-Geschäftsführung, dass die Genehmigung verlängert würde oder das zwischengelagerte Material gar endgültig auf der Deponie verbleiben könne, erfüllte sich nicht.
Mittlerweile ist die zeitlich befristete Genehmigung für den Betrieb des Zwischenlagers ausgelaufen und es darf auf der Deponie Eiterköpfe kein unvorbehandelter Hausmüll mehr angenommen werden. Die zwischengelagerten Abfälle sind zurückzubauen und einer Abfallvorbehandlung zuzuführen, bevor sie dann endgültig entsorgt (deponiert) werden dürfen. Die stille Hoffnung des DZV, daß aus Zwischenlager ohne weitere Aktivität Endlager werden, hat sich nicht erfüllt.
Die Bürger der Landkreise Mayen-Koblenz, der Stadt Koblenz und des Landkreises Cochem Zell leisten sich demnach mit ihren Abfallgebühren einen Deponiezweckverband, der nach eigener Aussage eine der modernsten Deponien Europas betreibt. Um auf dieser Deponie tatsächlich Hausmüll deponieren zu dürfen, muss dieser zuerst mit viel Aufwand zu externen Abfallvorbehandlungsanlagen transportiert, dort behandelt und anschließend wieder zurück zur Deponie Eiterköpfe gefahren werden.
Während
sich in der freien Wirtschaft bei Fehlern im Management der Markt schnell
selbst reinigt, schützt das Konstrukt des Zweckverbandes vor zu viel Einblick,
Kontrolle oder gar effektiven Eingriffen von außen.
Die
bisherigen Entscheidungsträger des
Deponiezweckverbandes Eiterköpfe und
ihre technischen und juristischen Berater planen und entscheiden unangefochten und unbehelligt über die
weitere Abfallentsorgung.
Es ist sicherlich statthaft, wenn der DZV seit Jahrzehnten den gleichen Planer beauftragt.
Nach einer gewissen Zeit den Planer zu wechseln bringt neuen
Wind, neue Ideen und deckt ggf. auch
vorhandene Defizite auf.
Es ist
sicherlich für den DZV auch nicht von Nachteil, wenn der Leiter der für den DZV
zuständigen Überwachungsbehörde
früher Geschäftsführer des DZV
war.
Es mag
rechtlich legal sein, wenn der Erste Kreisbeigeordnete des Landkreises Mayen-Koblenz für die Belange der
Abfallwirtschaft, Umwelt, Naturschutz
und Wasserwirtschaft verantwortlich zeichnet und gleichzeitig als
Vorsitzender der Verbandsversammlung des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe
fungiert. Die Personalunion verlangt jedoch eine dreifach gespaltene
Persönlichkeit:
Die
Verquickung der konträren Funktionen ist sowohl den sonst gegebenen
Kontrollmechanismen als auch der Gesundheit abträglich.
Es ist
rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, einen regelmäßigen Umweltbericht zur
Deponie Eiterköpfe mit Aussagen zum Zustand der Deponie und die von ihr
ausgehenden Emissionen im Internet zu veröffentlichen. Es hilft aber
sicherlich, Vertrauen zu schaffen.
Es mag rechtlich legal sein, wenn der Fraktionsvorsitzende der Mehrheitsfraktion im Kreistag des Landkreises Mayen-Koblenz gleichzeitig als juristischer Berater des DZV fungiert und diesen auch in komplexen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vertritt. Glücklich ist es sicherlich nicht.
Besonders nach verlorenen Rechtsstreitigkeiten mit gravierenden
Auswirkungen auf die zukünftigen Abfallgebühren muß sich der DZV die Frage
gefallen lassen, ob die Wahl des juristischen Beraters denn wirklich so optimal
war. Es stellt sich die Frage, ob ein anderer Berater den DZV
in das gleiche trügerische Fahrwasser gesteuert und auf dort auf Grund gesetzt
hätte.
Die
Personalunion des Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsfraktion im Kreistag als
juristischer Berater des DZV schafft vermeidbare Abhängigkeiten, die sich unter
ungünstigen Bedingungen auch auf die Arbeit im Rat auswirken könnten. Für den
Fall zweifelhafter Leistungen des juristischen Beraters, lassen sich negative
Auswirkungen auf die Effektivität der
Kontrollfunktion des Kreistages grundsätzlich nicht ausschließen.
Es mag
rechtlich legal sein, wenn die Ehefrau des juristischen Beraters des DZV als
Mitglied in der Verbandsversammlung des DZV sitzt und dort Kenntnisse über
Interna erlangt und über die Vergabe von Aufträgen mit entscheidet. Gerade dort
, wo es um viel Geld geht, sollten solche Verquickungen möglichst vermieden
werden.
Es ist
sicherlich legal, wenn trotz anderslautender Aussagen nach dem verlorenen
Gerichtsprozeß offensichtlich kein belastbarer
Plan in der Schublade der DZV-Geschäftsleitung existiert, der nur herausgezogen
und ohne wirtschaftlichen Nachteil umgesetzt werden kann. Vertrauensfördernd
sind solche Aussagen nicht.
Es ist
sicherlich möglich, trotz der komplexen Sachlage und der enormen Summen, über
die der DZV entscheidet, mit reduzierten Kontrollmechanismen zu agieren.
Ökonomisch sinnvoll ist es sicherlich nicht.
Zusammen
mit der Kenntnis der vielen verbesserungswürdigen Entscheidungen des DZV in der
Vergangenheit generieren die aufgeführten Beispiele in ihrer Gesamtheit
einen wenig gutes Gefühl. Auch wenn
alles legal ist, optimal ist es nicht und ein schaler Beigeschmack bleibt.
Ohne
eigene Abfallvorbehandlung und ohne gültige Genehmigung für den Betrieb eines
Zwischenlagers ist der DZV auf den Einkauf der am Markt vorhandenen freien
Vorbehandlungskapazitäten zu marktüblichen Preisen angewiesen. Nachdem der Plan
für eine eigene Verbrennungsanlage ebenso verworfen wurde, wie die Zuweisung
des Abfalls in die Müllverbrennungsanlage in Mainz wurde im Dezember 2006 die
thermische Behandlung des Abfalls aus dem DZV Gebiet europaweit
ausgeschrieben.
Vorbehaltlich
etwaiger Einsprüche, die an wieder juristisch zu klären wären, soll der Abfall nach Nordrhein-Westfalen
transportiert, dort thermisch behandelt und die verbleibenden Reste
anschließend auf der Deponie in
Ochtendung deponiert werden. Damit hätte das Abenteuer „Sonderstatus für eine
der mordernsten Deponien Europas“ dann ein Ende. Die Kosten zahlt der
Gebührenzahler.
Die
bisherige Arbeitsweise und die erreichten Ergebnisse des DZV sprechen nicht für
die Qualität der Geschäftsführung des DZV und die seiner Berater. Die
Ergebnisse sprechen auch nicht für eine funktionierende Kontrolle durch die
Verbandsversammlung und die Gremien, die ihre Vertreter dorthin entsenden.
Die
Verbandsversammlung als oberstes Organ des DZV tagt zumeist nicht öffentlich.
Seine Mitglieder werden aus den Reihen der Kreistage MYK/COC und dem Koblenzer
Stadtrat durch dessen Mitglieder gewählt. Der DVZ ist ein eigenständiger
Verband. Zu den nichtöffentlichen Sitzungen haben daher selbst die
Ratsmitglieder, die die Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt haben,
keinen Zutritt. Eine Berichtspflicht gegenüber allen Mitgliedern von Stadtrat
und Kreistagen besteht nicht. Dies führt dazu, dass millionenschwere
Entscheidungen quasi an den Räten vorbei getroffen werden können.
Die oben aufgeführten Defizite sind öffentlich bekannt.
Hinweise auf Veränderungen/Verbesserungen sind nicht erkennbar.
Auswirkungen der ungünstigen Konstellationen werden für die Öffentlichkeit, wenn überhaupt, oft nur indirekt sichtbar.
Es ist sicherlich legitim, wenn der DZV eine Meinung vertritt, die von der Mehrheit der deutschen Entsorger nicht geteilt wird.
Es ist auch legitim, die eigene Sichtweise und den daraus erwachsenen Rechtsstreit dann gegen die Meinung der übrigen Fachwelt durch die juristischen Instanzen zum Wohle der Abfallgebührenzahler und auf deren Kosten zu treiben.
Die Aktionen des DZV haben in Fachkreisen weithin für Aufsehen und verständnisloses Kopfschütteln gesorgt. Die Vorgehensweise macht eigentlich nur Sinn, wenn man von der Richtigkeit seines Handelns absolut überzeugt ist.
Der DZV hat den Rechtsstreit verloren. In der Fachpresse wurde das Urteil gegen den DZV begrüßt. Die Vorgänge lassen auf eine erhebliche Diskrepanz in der juristischen Einschätzung der Sachlage beim DZV schließen.
Es ist normal, dass es in einem Rechtsstreit Gewinner und Verlierer gibt. Ungewöhnlich ist allerdings, wenn es nach einem Debakel vor Gericht keine nachträgliche selbstkritische Aufbereitung des Rechtsstreits gibt. Speziell im Fall eines Deponiezweckverbandes erscheint dies im Rahmen einer weiteren Schadensbegrenzung unbedingt angebracht. Außer einer Presseerklärung mit dem Ausdruck der Enttäuschung vom Urteil war vom DZV in der Öffentlichkeit bisher nichts Substantielles zu vernehmen. Kein Hinweis auf Fehler in der eigenen Vorgehensweise, kein Hinweis auf eine eventuell etwas zu blauäugige Einschätzung der juristischen Sachlage. Keine Spur von Selbstkritik. Kosequent fehlen daher auch öffentliche Überlegungen, wie in Zukunft ähnliche Fehlleistungen vermieden werden können/sollen.
Unter
diesen Aspekten sollte es eigentlich befremdlich sein, dass das für den DZV und
die angeschlossenen Gebührenzahler katastrophale Gerichtsurteil im auch im
Kreistag des Landkreises Mayen-Koblenz bisher nur am Rande Beachtung fand.
Verständlicher
wird der Vorgang, wenn man die existierenden Personalunionen Erster Kreisbeigeordnete des Landkreises
Mayen-Koblenz und gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsversammlung des DZV und
der des Fraktionsvorsitzenden der
Mehrheitsfraktion und gleichzeitig
juristischer Berater des DZV mit berücksichtigt.
Von
beiden wäre ob der in die Hose gegangenen Vorgehensweise des DZV und der
juristischen Niederlage Selbstkritik zu erwarten gewesen. Vom ersten
Kreisbeigeordneten war zu diesem Thema in öffentlicher Sitzung des Kreistages
zu vernehmen, daß er sich als Vorsitzender des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe
keinen besseren juristischen Berater vorstellen kann. In Anbetracht eines
verlorenen Rechtsstreits, dessen Auswirkungen auf die Gebühren noch nicht
abzusehen sind und dessen Kosten nach einer Pressemitteilung mit 1,1 Millionen
Euro beziffert wurde, erscheint diese Aussage zumindest befremdlich. Es stellt
sich zudem die Frage, welche Qualitätskriterien der DZV an seine Berater
stellt, wenn eine öffentlich ausgestellte uneingeschränkt positive Beurteilung
für eine juristische Leistung in einem nachweislich verlorenen Rechtsstreit
gegeben wird.
Es ist
menschlich, eine eigene Bloßstellung zu umgehen, falls man die Möglichkeit dazu
hat. Der Sache/dem Gebührenzahler ist es jedoch nicht dienlich, wenn eine
Aufarbeitung des Vorgangs unterbleibt. Noch weniger dienlich erscheint es, wenn
in gleicher Konstellation weiter gewerkelt wird.
Es
bleibt dem Abfallgebührenzahler jedoch offensichtlich nichts anders übrig, als
zuzusehen, wie der DZV auch weiterhin versuchen wird , die Weichen für das
zukünftige Abfallmanagement zu stellen. Ob es funktioniert und es sich dabei um
eine umweltverträgliche und für den Gebührenzahler kostengünstigste Lösung
handelt, bleibt abzuwarten.
Nach den bisherigen Erfahrungen stehen die Chancen für eine suboptimale Lösung gut.
Suboptimale
Entscheidungen zeichnen sich durch höhere Kosten aus. Diese schlagen sich dann
im Ergebnis in den Abfallgebühren nieder. Wie suboptimal die bisherigen
Entscheidungen im Bereich der Abfallwirtschaft gewesen sein müssen lässt sich
demnach in der Gegenüberstellung der im Land erhobenen Abfallgebühren
ablesen. Die Abfallbilanz von Rheinland-Pfalz 2007 weist hier den
Landkreis Mayen-Koblenz als Spitzenreiter mit den höchsten Gebühren aus.
In
Anbetracht der bisherigen Ergebnisse und der anstehenden kostenintensiven
Entscheidungen im DZV erscheinen Veränderungen angebracht, um die
Handlungsweise des DZV auch im Sinne der Abfallgebührenzahler zu optimieren:
Verantwortlich
für den Inhalt
Konrad
Böhnlein
Nicole
Müller-Orth
Norbert
Leimbach
Anregungen
/ Kritik ? Bitte hier
zurück zur Hauptseite von Maifeld21
www.maifeld21.de
210109