Hintergrundinformationen zur

Hausmüllentsorgung im Landkreis Kreis Mayen-Koblenz

 

 

 

 

 

Wie die Bürger des Landkreises Mayen-Koblenz der vom Land Rheinland-Pfalz publizierten ofiziellen Abfallbilanz 2007 entnehmen können, zahlen die Bürger im Landkreis Mayen-Koblenz die höchsten Müllgebühren im Land. Im Vergleich zum preisgünstigsten Landkreis Bitburg-Prüm sind im Landkreis Mayen-Koblenz die Abfallgebühren um den Faktor 3 höher. 
Die im Kreistag Ende 2008 beschlossene Senkung der Abfallgebühren um rund 3 % kann unter diesem Gesichtspunkt nur bedingt als Erfolg für eine erfolgreiche Abfallpolitik im Kreis gewertet werden. 

Viele Bürger ärgern sich, jedoch kaum einer weiß, welche Problematik hinter der Entsorgung des eigenen Abfalls steckt. 
 

Die Abfallentsorgung ist Aufgabe des Landkreises. Da er diese Aufgabe nicht selbst erfüllen kann/will, hat der die Sammlung des Abfalls und seine Entsorgung per Vertrag an Dritte übertragen.

Für die Sammlung des Hausmülls ist die Fa. SITA-Wagner verantwortlich. Die Firma hat auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung für mehrere Jahre den Auftrag zur Hausmüllsammlung erhalten.

 

Der gesammelte Hausmüll wurde bisher auf der Deponie Eiterköpfe in Ochtendung deponiert. Die Deponie wird vom Deponiezweckverband Eiterköpfe betrieben. Der Zweckverband besteht aus folgenden Mitgliedern

·        Landkreis Mayen-Koblenz,

·        Stadt Koblenz

·        Landkreis Cochem-Zell.

Der Zweckverband unterhält eine eigene Homepage unter www.dzv-eiterkoepfe.de

 

Entscheidungen im Deponiezweckverband werden durch sein oberstes Organ, die Verbandsversammlung, getroffen. Der Verbandsversammlung steht der Erste Kreisbeigeordnete des Landkreises Mayen-Koblenz, Bernhard Mauel vor.

Herrn Mauel unterstehen im Landkreis Mayen-Koblenz u.a. die Fachbereiche Abfallwirtschaft, Umwelt-, Naturschutz und Wasserwirtschaft.

 

In der Verbandsversammlung sind Vertreter der einzelnen Gebietskörperschaften vertreten. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sind dies Herr Franz Schmitz, Ochtendung (SPD),Frau Annette Moesta, Plaidt (CDU) und Herr Ernst Einig, Mendig  (CDU). Herr Schmitz ist pensionierter Beamter. Frau Moesta kommt aus der Verwaltung und ist als Verbandsbürgermeisterin in der Verbandsgemeinde Maifeld tätig. Herr Einig ist Verkaufs- und Marketingberater.  Die Entscheidungen der Verbandsversammlung werden zumeist in nicht öffentlichen Sitzungen getroffen. Eine obligatorische Rückmeldung der Mitglieder der Verbandsversammlung in die sie entsendenden Gremien oder gar eine Kontrolle ihres Handelns durch die Gremien ist nicht vorgesehen.

 

Die Entscheidungen der Verbandsversammlung lösen Investitionen in Millionenhöhe aus. Diese sind dann vom Bürger durch die Abfallgebühren aufzubringen.

 

Leider waren die Entscheidungen des Deponiezweckverbandes in der Vergangenheit nicht immer ganz optimal:

Die Deponie wurde zu einer Zeit geplant, als die Menge des produzierten Abfalls stetig anstieg. Anders als viele andere Deponien wurde in Ochtendung auf einen Schlag ein großes Deponievolumen hergerichtet.

 

Anders als  die heute geplanten Deponien  verfügt die Deponie Eiterköpfe über keinen  freien Abfluss. 

 

Das durch die Niederschläge gebildete Sickerwasser muss daher auf unbestimmte Zeit abgepumpt werden. Geschieht dies nicht, steigt der Sickerwassertand im Müllköper an. Der sich aufbauende Druck wird in diesem Fall in unzulässiger Weise die Dichtungssysteme belasten und zum unkontrollierten Austritt von Sickerwasser führen.  

Während bei anderen Deponien das Sickerwasser im freien Gefälle aus dem Deponiekörper herausläuft, musste aus diesem Grund in Ochtendung ein kostenintensiver Stahlbetonstollen gebaut werden. Durch ihn wird das Sickerwasser vom Tiefpunkt der Deponiebasis auf bisher nicht absehbare Zeit aus der Deponie abgepumpt.  Der Stollen ist begehbar und mit einer Hängebahn für den Personen- und Materialtransport ausgerüstet. Der Stollen wird gerne benutzt, um Besuchern den hohen technischen Standard der Deponie zu demonstrieren. Die Demonstration sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der so gerne und medienwirksam vorgeführte technische Aufwand nur dazu dient, den Mangel des fehlenden freien Sickerwasserabflusses zu kompensieren. Nach dem heutigen Stand der Technik geplanten Deponien entwässern ihr Sickerwasser im freien Gefälle.  Wartungs- und kostenintensive  Pumpen, Schächte und Belüftungssysteme und Hängebahnen sind deshalb dort nicht notwendig. 

 

Im Gegensatz zu anderen Hausmülldeponien in Deutschland wurde seinerzeit in Ochtendung mit der gewählten Ausbaugröße und der abflusslosen Variante eine (zu) große und technisch aufwendige und daher kostenintensive Deponielösung realisiert.

 

Finanziert werden die Bau- und Betriebskosten der Deponie üblicherweise durch die Müllgebühren. Wären die Abfallmengen weiter gestiegen, hätte dies sicherlich auch funktioniert, wie vom Planer vorgesehen.

 

1993 trat die Technische Anleitung  Siedlungsabfall in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift regelte u.a. langfristig die Anforderungen für die Ablagerung von Abfällen sowie die Fristen bis diese Anforderungen umzusetzen sind. Auch die Frist bis zum Mai 2005, bis zu der unbehandelte Abfälle abgelagert werden durften, war bereits in der TA Siedlungsabfall enthalten.

 

Speziell für den organischen Anteil im Hausmüll hatte  der Gesetzgeber aufgrund der damit verbundenen negativen Effekte, wie z.B. Deponiegas/Geruch und Deponiesickerwasser, langfristig eine drastische Reduzierung vorgesehen. 

Die geforderten niedrigen Werte an organisch aktivem Material lassen sich nur durch eine Behandlung des Abfalls vor seiner eigentlichen Deponierung erreichen. Gängige Praxis ist hierbei entweder eine Abfallverbrennung oder eine mechanisch biologische Abfallvorbehandlung.

 

Deponierbar sind nach Ablauf der gesetzten Frist nur noch die weitgehend mineralisierten und inertisierten (gering aktiven) Materialien.

 

Anders als die meisten anderen setzte der Deponiezweckverband und seine Berater in seinem Konzept auf eine in der TA-Siedlungsabfall vorhandenen Ausnahmeregelung, die es ermöglichte, die zeitliche Befristung zur Ablagerung unbehandelter Abfälle zu umgehen.

 Im Rahmen der Fortschreibung der Abfallgesetzgebung wurde die Ausnahmeregelung zur Befreiung von einer Abfallvorbehandlung vor der Deponierung jedoch nicht fortgeführt und ersatzlos gestrichen.   

 

1994 beschlossen, trat 1997 eine Änderung in der Abfallgesetzgebung in Kraft. Anstelle der bisherigen Praxis des bloßen Vergrabens sollte Müll vermieden, verwertet und dann erst entsorgt werden. Die neue Vorgehensweise wurde mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und mehreren begleitenden Verordnungen festgeschrieben

 

Gravierend wirkende Veränderungen sind am Markt nicht direkt umsetzbar. 

Der Gesetzgeber  hat daher auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz großzügige Übergangsfristen und auch Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die Regelungen sollten den Entsorgungspflichtigen einen sanften Übergang ohne finanzielle Härten in die neue Zeit des Abfallmanagements ermöglichen.

Im Ergebnis führte die Änderung der Abfallgesetzgebung in Deutschland in den vergangen Jahren zu drastischen Einbrüchen im Abfallaufkommen. Gleichzeitig nutzten die meisten der entsorgungspflichtigen Körperschaften die großzügig bemessenen Übergangsfristen und bauten entweder  thermische Abfallverwertungen (Müllverbrennungsanlagen) oder mechanisch-biologische Abfallvorbehandlungsanlagen vor die Deponien. 

 

Der Deponiezweckverband Eiterköpfe beschritt einen anderen Weg:

Er versuchte auf dem Klageweg eine Ausnahmegenehmigung für den Weiterbetrieb der Deponie Eiterköpfe ohne aufwendige Abfallvorbehandlung zu erwirken. (Pikanterweise lehnte die Person, die den Antrag auf Ausnahmegenehmigung als Geschäftsführer des Deponiezweckverbands stellte, den eigenen Antrag nach seinem Wechsel zur Genehmigungsbehörde dort ab)

Der Deponiezweckverband und seine juristischen Berater führten den Rechtsstreit unter kritischer Beobachtung der anderen entsorgungspflichtigen Körperschaften und Entsorger bis zum Europäischen Gerichtshof.

Hätte der Deponiezweckverband obsiegt, wären damit all diejenigen benachteiligt, die mittlerweile ihre Hausaufgaben gemacht und Hunderte  von Millionen Euro in Vorbehandlungsanlagen investiert hatten. Unter diesem Aspekt ist zu verstehen, dass die bundesdeutsche Abfallwirtschaft das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen eine Ausnahmegenehmigung für den Deponiezweckverband Eiterköpfe begrüßt hat.

 

Das für den DZV negative Urteil des Europäischen Gerichtshofes erging im Februar 2005. Den Text des Urteils finden Sie unter http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/gerichtsentscheidungen/applikation/pdf/urteil_eiterkoepfe.pdf.

 

Mit dem Urteil war das vom DZV und seinen juristischen Beratern verfolgte Entsorgungskonzept obsolet.

 

Die nach TA-Si gewährte 12 jährige Übergangsfrist zur Deponierung unbehandelten Abfalls endete pünktlich Ende Mai 2005.

 

Um den Deponiezweckverband vor dem drohenden Müllnotstand zu bewahren, wurde von der Aufsichtsbehörde ein bis Mitte 2006 zeitlich befristetes Abfallzwischenlager für nicht vorbehandelten Abfall auf der Deponie Eiterköpfe genehmigt.

 

Die Hoffnung der DZV-Geschäftsführung, dass die Genehmigung verlängert würde oder das zwischengelagerte Material gar endgültig auf der Deponie verbleiben könne, erfüllte sich nicht.

 

Mittlerweile ist die zeitlich befristete Genehmigung für den Betrieb des Zwischenlagers ausgelaufen und es darf auf der Deponie Eiterköpfe kein unvorbehandelter Hausmüll mehr angenommen werden. Die zwischengelagerten Abfälle sind zurückzubauen und einer Abfallvorbehandlung zuzuführen, bevor sie dann endgültig entsorgt (deponiert) werden dürfen. Die stille Hoffnung des DZV, daß aus Zwischenlager ohne weitere Aktivität Endlager werden, hat sich nicht erfüllt.

 

Die Bürger der Landkreise Mayen-Koblenz, der Stadt Koblenz und des Landkreises Cochem Zell leisten sich demnach mit ihren Abfallgebühren einen Deponiezweckverband, der nach eigener Aussage eine der modernsten Deponien Europas betreibt. Um auf dieser Deponie tatsächlich Hausmüll deponieren zu dürfen, muss dieser zuerst mit viel Aufwand zu externen Abfallvorbehandlungsanlagen transportiert, dort behandelt und anschließend wieder zurück zur Deponie Eiterköpfe gefahren werden.

 

Da die an den DZV angeschlossenen Bürger auch weiterhin Abfälle produzieren, ist diese Verfahrensweise nach Schilda-Art längerfristig erforderlich. Der Abfalltransport zur Vorbehandlung, die Behandlung  und der Rücktransport der vorbehandelten Abfälle zur Deponie verursachen jeweils zusätzliche Kosten.

 

Je nach der Art der Vorbehandlung reduziert sich die letztendlich zu deponierende Abfallmenge (durch die sich die Deponie finanzieren soll/muss) um bis zu 70 %.

 

Durch die Abfolge von Fehleinschätzungen und suboptimaler Entscheidungen hat sich der Deponiezweckverband in eine ungünstige Situation manövriert. Dass es in der Abfallwirtschaft auch anders geht, zeigt die Mehrheit der deutschen Kommunen und Entsorger,  die durch ein vorausschauendes Abfallmanagement Abfallvermeidung belohnen und ihren Hausmüll gesetzeskonform vorbehandeln und auf der Deponie entsorgen.

 

Während sich in der freien Wirtschaft bei Fehlern im Management der Markt schnell selbst reinigt, schützt das Konstrukt des Zweckverbandes vor zu viel Einblick, Kontrolle oder gar effektiven Eingriffen von außen. 

 

Die bisherigen  Entscheidungsträger des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe  und ihre technischen und juristischen Berater planen und entscheiden  unangefochten und unbehelligt über die weitere Abfallentsorgung.

 

Es ist sicherlich statthaft, wenn der DZV seit Jahrzehnten den gleichen Planer beauftragt. 

Nach einer gewissen Zeit den Planer zu wechseln bringt neuen Wind,  neue Ideen und deckt ggf. auch vorhandene Defizite auf.

 

Es ist sicherlich für den DZV auch nicht von Nachteil, wenn der Leiter der für den DZV zuständigen Überwachungsbehörde  früher  Geschäftsführer des DZV war.

 

Es mag rechtlich legal sein, wenn der Erste Kreisbeigeordnete des Landkreises  Mayen-Koblenz für die Belange der Abfallwirtschaft, Umwelt, Naturschutz  und Wasserwirtschaft verantwortlich zeichnet und gleichzeitig als Vorsitzender der Verbandsversammlung des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe fungiert. Die Personalunion verlangt jedoch eine dreifach gespaltene Persönlichkeit:

 

Die Verquickung der konträren Funktionen ist sowohl den sonst gegebenen Kontrollmechanismen als auch der Gesundheit abträglich.

 

Es ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, einen regelmäßigen Umweltbericht zur Deponie Eiterköpfe mit Aussagen zum Zustand der Deponie und die von ihr ausgehenden Emissionen im Internet zu veröffentlichen. Es hilft aber sicherlich, Vertrauen zu schaffen.

 

Es mag rechtlich legal sein, wenn der Fraktionsvorsitzende der Mehrheitsfraktion im Kreistag des Landkreises Mayen-Koblenz gleichzeitig als juristischer Berater des DZV fungiert und diesen auch in komplexen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vertritt.  Glücklich ist es sicherlich nicht. 

Besonders nach verlorenen Rechtsstreitigkeiten mit gravierenden Auswirkungen auf die zukünftigen Abfallgebühren muß sich der DZV die Frage gefallen lassen, ob die Wahl des juristischen Beraters denn wirklich so optimal war. Es stellt sich die Frage, ob ein anderer Berater den DZV in das gleiche trügerische Fahrwasser gesteuert und auf dort auf Grund gesetzt hätte.

 

Die Personalunion des Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsfraktion im Kreistag als juristischer Berater des DZV schafft vermeidbare Abhängigkeiten, die sich unter ungünstigen Bedingungen auch auf die Arbeit im Rat auswirken könnten. Für den Fall zweifelhafter Leistungen des juristischen Beraters, lassen sich negative Auswirkungen  auf die Effektivität der Kontrollfunktion des Kreistages grundsätzlich nicht ausschließen.  

 

Es mag rechtlich legal sein, wenn die Ehefrau des juristischen Beraters des DZV als Mitglied in der Verbandsversammlung des DZV sitzt und dort Kenntnisse über Interna erlangt und über die Vergabe von Aufträgen mit entscheidet. Gerade dort , wo es um viel Geld geht, sollten solche Verquickungen möglichst vermieden werden.

 

Es ist sicherlich legal, wenn trotz anderslautender Aussagen nach dem verlorenen Gerichtsprozeß  offensichtlich kein belastbarer Plan in der Schublade der DZV-Geschäftsleitung existiert, der nur herausgezogen und ohne wirtschaftlichen Nachteil umgesetzt werden kann. Vertrauensfördernd sind solche Aussagen nicht.

 

Es ist sicherlich möglich, trotz der komplexen Sachlage und der enormen Summen, über die der DZV entscheidet, mit reduzierten Kontrollmechanismen zu agieren. Ökonomisch sinnvoll ist es sicherlich nicht. 

 

Zusammen mit der Kenntnis der vielen verbesserungswürdigen Entscheidungen des DZV in der Vergangenheit generieren die aufgeführten Beispiele in ihrer Gesamtheit einen  wenig gutes Gefühl. Auch wenn alles legal ist, optimal ist es nicht und ein schaler Beigeschmack bleibt.

 

Ohne eigene Abfallvorbehandlung und ohne gültige Genehmigung für den Betrieb eines Zwischenlagers ist der DZV auf den Einkauf der am Markt vorhandenen freien Vorbehandlungskapazitäten zu marktüblichen Preisen angewiesen. Nachdem der Plan für eine eigene Verbrennungsanlage ebenso verworfen wurde, wie die Zuweisung des Abfalls in die Müllverbrennungsanlage in Mainz wurde im Dezember 2006 die thermische Behandlung des Abfalls aus dem DZV Gebiet europaweit ausgeschrieben. 

Vorbehaltlich etwaiger Einsprüche, die an wieder juristisch zu klären wären,  soll der Abfall nach Nordrhein-Westfalen transportiert, dort thermisch behandelt und die verbleibenden Reste anschließend  auf der Deponie in Ochtendung deponiert werden. Damit hätte das Abenteuer „Sonderstatus für eine der mordernsten Deponien Europas“ dann ein Ende. Die Kosten zahlt der Gebührenzahler. 

 

Die bisherige Arbeitsweise und die erreichten Ergebnisse des DZV sprechen nicht für die Qualität der Geschäftsführung des DZV und die seiner Berater. Die Ergebnisse sprechen auch nicht für eine funktionierende Kontrolle durch die Verbandsversammlung und die Gremien, die ihre Vertreter dorthin entsenden.

 

Die Verbandsversammlung als oberstes Organ des DZV tagt zumeist nicht öffentlich. Seine Mitglieder werden aus den Reihen der Kreistage MYK/COC und dem Koblenzer Stadtrat durch dessen Mitglieder gewählt. Der DVZ ist ein eigenständiger Verband. Zu den nichtöffentlichen Sitzungen haben daher selbst die Ratsmitglieder, die die Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt haben, keinen Zutritt. Eine Berichtspflicht gegenüber allen Mitgliedern von Stadtrat und Kreistagen besteht nicht. Dies führt dazu, dass millionenschwere Entscheidungen quasi an den Räten vorbei getroffen werden können.

 

Die oben aufgeführten Defizite sind öffentlich bekannt.

Hinweise auf Veränderungen/Verbesserungen sind nicht erkennbar.

Auswirkungen der ungünstigen Konstellationen werden für die Öffentlichkeit, wenn überhaupt, oft nur indirekt sichtbar.

Es ist sicherlich legitim, wenn der DZV eine Meinung vertritt, die von der Mehrheit der deutschen Entsorger nicht geteilt wird.

Es ist auch legitim, die eigene Sichtweise und den daraus erwachsenen Rechtsstreit dann gegen die Meinung der übrigen Fachwelt durch die  juristischen Instanzen zum Wohle der Abfallgebührenzahler und auf deren Kosten zu treiben.

Die Aktionen des DZV haben in Fachkreisen weithin für Aufsehen und verständnisloses Kopfschütteln gesorgt. Die Vorgehensweise macht eigentlich nur Sinn, wenn man von der Richtigkeit seines Handelns absolut überzeugt ist. 

Der DZV hat den Rechtsstreit verloren. In der Fachpresse wurde das Urteil gegen den DZV begrüßt.  Die Vorgänge lassen auf eine erhebliche Diskrepanz in der juristischen Einschätzung der Sachlage beim DZV schließen.

Es ist normal, dass es in einem Rechtsstreit Gewinner und Verlierer gibt. Ungewöhnlich ist allerdings, wenn es nach einem Debakel vor Gericht keine nachträgliche selbstkritische Aufbereitung des Rechtsstreits gibt.  Speziell im Fall eines Deponiezweckverbandes erscheint dies im Rahmen einer weiteren Schadensbegrenzung unbedingt angebracht.  Außer einer Presseerklärung mit dem Ausdruck der Enttäuschung vom Urteil war vom DZV in der Öffentlichkeit bisher nichts Substantielles zu vernehmen. Kein Hinweis auf Fehler in der eigenen Vorgehensweise, kein Hinweis auf eine eventuell etwas zu blauäugige Einschätzung der juristischen Sachlage. Keine Spur von Selbstkritik. Kosequent fehlen daher auch öffentliche Überlegungen, wie in Zukunft ähnliche Fehlleistungen vermieden werden können/sollen. 

 

Unter diesen Aspekten sollte es eigentlich befremdlich sein, dass das für den DZV und die angeschlossenen Gebührenzahler katastrophale Gerichtsurteil im auch im Kreistag des Landkreises Mayen-Koblenz bisher nur am Rande Beachtung fand.

Verständlicher wird der Vorgang, wenn man die existierenden Personalunionen Erster  Kreisbeigeordnete des Landkreises Mayen-Koblenz und gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsversammlung des DZV und der des  Fraktionsvorsitzenden der Mehrheitsfraktion und gleichzeitig  juristischer Berater des DZV mit berücksichtigt.

Von beiden wäre ob der in die Hose gegangenen Vorgehensweise des DZV und der juristischen Niederlage Selbstkritik zu erwarten gewesen. Vom ersten Kreisbeigeordneten war zu diesem Thema in öffentlicher Sitzung des Kreistages zu vernehmen, daß er sich als Vorsitzender des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe keinen besseren juristischen Berater vorstellen kann. In Anbetracht eines verlorenen Rechtsstreits, dessen Auswirkungen auf die Gebühren noch nicht abzusehen sind und dessen Kosten nach einer Pressemitteilung mit 1,1 Millionen Euro beziffert wurde, erscheint diese Aussage zumindest befremdlich. Es stellt sich zudem die Frage, welche Qualitätskriterien der DZV an seine Berater stellt, wenn eine öffentlich ausgestellte uneingeschränkt positive Beurteilung für eine juristische Leistung in einem nachweislich verlorenen Rechtsstreit gegeben wird.

 

Es ist menschlich, eine eigene Bloßstellung zu umgehen, falls man die Möglichkeit dazu hat. Der Sache/dem Gebührenzahler ist es jedoch nicht dienlich, wenn eine Aufarbeitung des Vorgangs unterbleibt. Noch weniger dienlich erscheint es, wenn in gleicher Konstellation weiter gewerkelt wird. 

 

Es bleibt dem Abfallgebührenzahler jedoch offensichtlich nichts anders übrig, als zuzusehen, wie der DZV auch weiterhin versuchen wird , die Weichen für das zukünftige Abfallmanagement zu stellen. Ob es funktioniert und es sich dabei um eine umweltverträgliche und für den Gebührenzahler kostengünstigste Lösung handelt, bleibt abzuwarten.

Nach den bisherigen Erfahrungen stehen die Chancen für eine suboptimale Lösung gut. 

 

Suboptimale Entscheidungen zeichnen sich durch höhere Kosten aus. Diese schlagen sich dann im Ergebnis in den Abfallgebühren nieder. Wie suboptimal die bisherigen Entscheidungen im Bereich der Abfallwirtschaft gewesen sein müssen lässt sich demnach in der Gegenüberstellung der im Land erhobenen Abfallgebühren ablesen.  Die Abfallbilanz von Rheinland-Pfalz 2007 weist hier den Landkreis Mayen-Koblenz als Spitzenreiter mit den höchsten Gebühren aus.

 

In Anbetracht der bisherigen Ergebnisse und der anstehenden kostenintensiven Entscheidungen im DZV erscheinen Veränderungen angebracht, um die Handlungsweise des DZV auch im Sinne der Abfallgebührenzahler zu optimieren:

 

·        Einführung  eines im Internet öffentlich zugänglichen Berichtswesens über die bisher vom DZV vergebenen Aufträge.

·        Einführung eines Berichtswesens der Mitglieder der DZV-Verbandsversammlung gegenüber den Gremien, die sie gewählt haben.

·        Erstellung und Veröffentlichung eines jährlichen DZV-Umweltberichts im Internet.

·        Auswahl und zeitlich befristete Beauftragung eines unabhängigen externen Projektsteuers/Controllers für den DZV. Das Auswahlprocedere sollte hierbei  transparent und öffentlich nachvollziehbar gestaltet sein.

·        Zur Verbesserung der Kontrollfunktion und zur Steigerung der Effektivität erscheint es angebracht, den/die für den DZV tätigen Planer turnusmäßig durch neue unabhängige Planer zu ersetzen. Daher wird die Auswahl eines neuen Planers für die zukünftigen, noch nicht vergebenen Planungsleistungen/Ingenieurleistungen empfohlen. Auch dieses Auswahlprocedere sollte transparent, nachvollziehbar und öffentlich gestaltet sein.

·        Der Deponiezweckverband wird durch die von den Bürgern zu entrichtenden Abfallgebühren finanziert. Die Gebührenzahler sollten  daher auch kontinuierlich und in allgemein verständlicher Form darüber in Kenntnis gesetzt werden, wofür ihre Gebühren verwendet werden. Hierzu bietet sich u.a. auch das Medium Internet an. Der augenblickliche Internetauftritt des DZV (http://www.dzv-eiterkoepfe.de/) wird diesen Anforderungen sicherlich nicht gerecht. Auch hier sind qualitätsverbessernde Eingriffe wünschenswert.

 

Die aufgeführten Punkte  stellen nur eine Auswahl von möglichen Verbesserungen  dar. Auf dem Weg des Deponiezweckverbandes Eiterköpfe zu gesteigerter Qualität und Transparenz sollten sie als erster Schritt in diese Richtung verstanden werden.  Die zügige Umsetzung wird hiermit empfohlen.

 

  

 

Verantwortlich für den Inhalt

 

Bündnis90/Die Grünen

Kreistagsfraktion des Landkreises Mayen-Koblenz

 

Konrad Böhnlein

Nicole Müller-Orth

Norbert Leimbach

 

 

 

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