Naturschutzbund
Deutschland e.V.
-
Ortsgruppe Welling -
Mühlenweg
28
56753 Welling
Stellungnahme
zum
Bergrechtlichen
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
gem. § 57 a Bundesberggesetz für den Basalttagebau „Langacker“,
Ortsgemeinde Ochtendung, Verbandsgemeinde Maifeld durch die Rheinische
Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. OHG
Diese
Stellungnahme hat 16 Seiten.
Welling, im März
2005
erstellt
durch:
Norbert
Leimbach
Obere
Ackerstr. 35
56753
Welling
mail:
norbert.leimbach@gmx.de
Inhalt
1Veranlassung
und Aufgabenstellung 3
2 Bearbeitungsgrundlagen 3
3 Angaben
zum geplanten Vorhaben 3
4Anregungen
und Bedenken zum Vorhaben4
4.1Bedarf4
4.2Alternativenprüfung4
4.3Landschaft
/ Landschaftsbild / Sichtbeziehungen 5
4.4 Emissionen
/ Immissionen5
4.4.1Lärm 5
4.4.2Staub7
4.4.3Lichtemissionen
/ -immissionen 10
4.5Sprengtechnisch
bedingte Auswirkungen 10
5Wasser12
5.1Grundwasser12
5.2Oberflächenwasser13
6 Zusammenfassung 14
1. Veranlassung
und Aufgabenstellung
Mit Schreiben (Az.:
Bl2-L-02/03-1 Ack/Sh) vom 09.02.05 wurde der LandesverbandRheinland-Pfalz
desNaturschutzbund Deutschland
e.V. zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben Langacker aufgefordert.
Verbandsintern erfolgte die Bearbeitung durch den für den Bereich
zuständige NABU Ortsgruppe Welling.
Die Stellungnahme
wird hiermit vorgelegt.
2.
Bearbeitungsgrundlagen
Zur Bearbeitung
standen die vom Vorhabensträger erstellten Unterlagen (4 DIN A 4 Aktenordner)
zur Verfügung. Zudem konnte auf eigene Unterlagen zurückgegriffen
werden. Es wurden außerdemmehrere
Ortsbegehungen durchgeführt.
3. Angaben
zum geplanten Vorhaben
Die Rheinische Provinzial
Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. OHG beabsichtigt in der Gemarkung
Ochtendung, nördlich der Ortslage auf einer Fläche von rund 53
ha Basalt im Tagebau abzubauen. Mit der Erschließung des Basaltvorkommens
in Ochtendung plant der Vorhabensträger den auslaufenden Betrieb in
St. Johann/Mayen zu ersetzen.
Das Vorhaben sieht
eine jährliche Abbauleistung von 450.000 Mg Basalt vor. Insgesamt
sollen rund 6 Millionen Mg Basalt abgebaut werden. Je nach Qualität
und Quantität der Lagerstätte wird der Betrieb des Tagebaus rund
30 Jahre, jeweils werktags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Es
ist geplant, den Basalt direkt vor Ort aufzubereiten und anschließend
mittels LKW über die Straße abzutransportieren. Für den
Betrieb des Tagebaus ist die Errichtung von Gebäuden/Hallenfür
Büro, Werkstatt, Tankstelleund
Waage sowie von umfangreichen technischen Anlagen zur Materialaufbereitung
und zudem die Bevorratung des aufbereiteten Materials in Silos und großflächigen
Halden vorgesehen.
Der Betrieb des
Tagebaus wird in mehreren Abbauphasen erfolgen:
In einem vorbereitenden
Arbeitsschritt ist die Entfernung der den Basalt überdeckenden Bodenschicht
vorgesehen. Es ist geplant, den anfallenden Boden zum Bau von Erdwällen
zum Sicht- und Emissionsschutz zu verwenden. Nach dem Abschieben des den
Basalt überdeckenden Bodens erfolgt aus südöstlicher Richtung
die sog. Auffahrung. Hierbei wird deranstehende
Basalt durch Sprengung gelöst, mittels Hydraulikbagger in transportable
Einheiten zerkleinert und durch Schwerlastfahrzeuge zu einem mobilen Brecher
transportiert und dort zerkleinert. Der Betrieb des mobilen Brechers erfolgt
so lange, bisder für den stationären
Brecher vorgesehenen immissionsgünstigere, rund 20 m abgesenkte Standplatz
im aufgefahrenen Tagebau bezogen und in Betrieb genommen werden kann. Der
Zeitraum der Auffahrung wird vom Vorhabensträger je nach Qualität/Quantität
des angetroffenen Materials zwischen 5,1 und 6,9 Jahren terminiert.
Im weiteren Betrieb
des Tagebaus sind insgesamt drei weitere Betriebsphasen, sog. Aufweitungen,
geplant.
Im
Endausbau ist in Teilbereichen ein maximales Ausbauniveau bis auf 111 m
üNN vorgesehen. Dies entspricht einer maximalen Tiefe des Tagebaus
von rund 40 m.
Das Vorhaben grenzt
im Westen an das gemeldete FFH-Gebietbzw.
das bestehende Naturschutzgebiet Nettetal. Der Vorhabensträger beabsichtigt,
den Abbau im westlichen Randbereich bis auf 5 m -10 m an das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
„Nettetal“ voranzutreiben. Im Osten trennt ein noch aufzubauenden Erdwall
den Tagebau von der Landessstraße 117 Ochtendung – Plaidt.
4. Anregungen
und Bedenken zum Vorhaben
4.1
Bedarf
Der Vorhabensträger
begründet in den Vorbemerkungen des Erläuterungsberichtes (Ordner
1) das Vorhaben mit der Sicherung des Betriebes und der Versorgung der
Region mit Basaltlavamaterial.Gleichzeitig
wird aber auf der firmeneigenen Homepage (www.rpbl.de) dieVerwendung
des Basaltmaterials für den Küstenschutz in den Niederlanden
beworben.
Besonders unter
dem Hintergrund der Endlichkeit der regionalen Basaltreserven und der zu
erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen des Abbaus auf die Umgebung
darf kritisch hinterfragt werden, ob die Verwendung des nur begrenzt vorhandenen
natürlichen Rohstoffes Basalt zur Küstensicherung mit dem Gedanken
einer heimischen Rohstoffsicherung juristisch und besonders auch moralisch
vereinbar ist. Dies gilt um so mehr als für diesen Verwendungszweck
auch alternative Materialien wie z.B. Abbruchbetonverwendet
werden könnten. Eine fundierte Bedarfsbegründung erscheint sowohl
zur Steigerung der öffentlichen Akzeptanz als auch rein formal zur
Minimierung des Verfahrensrisikos erforderlich. Die Erfordernis für
zusätzliche Erläuterungen zum Bedarf ist gegeben.
4.2
Alternativenprüfung
Seitens des Vorhabensträgers
wurde ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 25 km um den Standort
Langacker definiert.
Wie unter 1.1.2
„Angaben zu möglichen und untersuchten Vorhabens- und Standortalternativen“
des Erläuterungsberichtes aufgeführt ist, soll der geplante Tagebau
Langacker als Nachfolgebetrieb für den auslaufenden Betrieb in Mayen-
St. Johann dienen. Für die Beurteilung möglicher Alternativen
hätte demzufolge formal der Standort Mayen - St. Johann als Beurteilungsgrundlage
bzw. Zentrum des Untersuchungsgebietes dienen müssen.
Demgewählten
Radius von 25 km fehlt die nachvollziehbare Begründung, da diese Distanz
nichts über die tatsächliche infrastrukturelle Güte oder
die durch den Anlagenverkehr zu erwartenden standortspezifischen Auswirkungen
zulässt. Nähere Aussagen zu den bisherigen Abnahmeschwerpunkten
des Werkes Mayen - St. Johann fehlen. Hierdurch wurdeein
weiteres Beurteilungskriterium der Alternativenprüfung entzogen.
Die im Erläuterungsbericht
für die einzelnen Standorte getroffenen Aussagen sind in dieser Form
nicht nachvollziehbar oder gar vergleichbar, da maßgebliche Beurteilungsfaktoren
wie z.B. die an den einzelnen Standorten zur Verfügung stehenden Kapazitäten
der Lagerstätten nicht ausgewiesen wurden. Die für die einzelnen
Standorte aufgestellten Kurzbewertungen lassen sich nicht nachvollziehen,
da keine Erläuterungen zum gewählten Beurteilungsschema vorliegen.
Die Betrachtung
einer 0-Variante fehlt.
Die vorliegenden
Unterlagen lassen aufgrund methodischer und fachlicher Mängel eine
nachvollziehbare Beurteilung eventuell vorhandener Alternativen zum vom
Vorhabensträger favorisierten Standort Langacker nicht zu. Dem Vorhaben
fehlt demzufolge die geforderte Prüfung möglicher Alternativen.
Hieraus ergeben sich vermeidbare Risiken für den weiteren Verfahrensablauf.
4.3
Landschaft – Landschaftsbild – Sichtbeziehungen
Eine zusammenfassende
Darstellung der für das Landschaftsbild wirksamen vorhabensbezogenen
Veränderungen fehlt. Die textliche Beschreibung dervorgesehenen
Gebäude- Anlagen oder Haldenhöhen mit Aussagen zu ihrer Sichtbarkeit/Wirkung
in der Landschaft ist nicht vorhanden.
Besonders in den
ersten Betriebsjahren, in denen sich der Anlagenbetrieb annähernd
auf Umgebungsniveau abspielt, lassen die Gebäude, die Anlagentechnik
und die Bevorratungshalden größere Auswirkungen auf das Landschaftsbild
erwarten. Hier erscheint eine genauere Darlegung, welche Anlagenteile und
Halden aus welcher Richtungmit
welchen Auswirkungen zu sehen sind, erforderlich.
Auswirkungen auf
das Landschaftsbild unter Anlagebeleuchtung in der Dunkelheit/Dämmerung
fanden in den Untersuchungen keine Berücksichtigung. Auf diesen Mangel
wird unter dem Kapitel Lichtemissionen gesondert eingegangen.
Die Ausführungen
zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechen
nicht den im Scoping Termin festgelegten Vorgaben. Hieraus ergeben sich
vermeidbare Risiken für den Verfahrensablauf.
Zur Minimierung
der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird eine möglichst frühzeitige
geeigneteUmpflanzung sensibler Bereiche
und eine an die Umgebung angepasste Farbwahl der technischen Anlangen und
Maschinen empfohlen.
4.4 Emissionen
/ Immissionen
Einrichtung und
Betrieb eines Tagebaus zur Basaltgewinnung führen zu Emissionen/Immissionen.
Auswirkungen auf die Umgebung sind daher näher zu untersuchen. Vom
Vorhabensträger sind Fachgutachten zu den Themenbereichen Lärm
/ Staub / Auswirkungen des Sprengbetriebes vorgelegt worden.
Auf die einzelnen
Ausführungen wird nachfolgend eingegangen
4.4.1
Lärm
Für das Vorhaben
wurde eine Schallimmissionsprognose für den Neuaufschluss des Basalt-Lava-Tagebaus
„Langacker“ in Ochtendung vorgelegt.
Bei der Durchsicht
des Gutachtens fällt auf, dass bereits in der Lagebeschreibung der
Anlage ein Hinweis auf das unmittelbar an dasVorhaben
angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal fehlt.
Die vom Gutachter
gewählten sechs Immissionsorte und Richtwerte beziehen sich ausschließlich
auf Wohnbebauungen und damit auf das Schutzgut Mensch. Die Immissionsorte
sind teilweise mehr als tausend Meter vom Vorhaben entfernt. Immissionsorte
an der Grenze des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes fehlen.
Die in der gutachterlichen
Stellungnahme getroffenen Aussagen beziehen sich ausschließlich auf
dB (A) Werte. Diese speziell an das menschliche Gehör angepasste Art
der Beurteilung erfasst nur ein relativ geringes Frequenzspektrum der Gesamtschallemissionen.
Tiere können je nach Art im Gegensatz zum Menschenein
zum Teil deutlich breiteres Frequenzspektrum wahrnehmen. Auch kann bei
einer Vielzahl der im Nettetal anzutreffenden Tiere von einer gegenüber
dem Menschen erheblich sensibleren Hörwahrnehmung ausgegangen werden.
Sowohl die gewählte
Untersuchungsmethodik als auch die hieraus abgeleiteten Aussagen sind ausschließlich
auf das Schutzgut Menschen bezogen. Sie berücksichtigen nicht die
besondere Lage des Vorhabens und die möglichen Schallimmissionen und
die damit verbundenen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
Nettetal. Die Vorgehensweise entspricht damit nicht den Vorgaben des raumordnerischen
Bescheides.
Entgegen den Vorgaben
des Scoping Termins wurde vom Vorhabensträger der Schutzabstand zwischen
Tagebau und FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet von den ursprünglich geforderten
30 m auf 5 m -10 m reduziert. Durch diese Reduzierung ist aus lärmschutztechnischer
Sicht eine intensivere Verlärmung des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
Nettetal zu befürchten. Aussagen zu diesem relevanten Sachverhalt
oder gar eine Quantifizierung der gesteigerten Verlärmung fehlen im
Lärmgutachten.
Die Rechtsverordnung
des Naturschutzgebietes Nettetal führt in § 4 Lärm explizit
als zu unterlassende Handlung auf. Die vom Vorhabensträger vorgelegten
Unterlagen sind nicht darauf ausgerichtet, den vorhabensbedingten Wirkfaktor
Lärm in Bezug auf das NSGin
geeigneter Form darzustellen und zu bewerten.Die
Untersuchungen entsprechen damit nicht den Vorgaben des Scoping Termins.
Dieser Mangel stellt ein vermeidbares Risiko für den weiteren Verfahrensablauf
dar.
In der Anlagenbeschreibung
wird unter Punkt 4.1 vom Gutachter davon ausgegangen, dass der Vorbrecher
auf einem Niveau von 120 m üNN zum Einsatz kommt. Diese Aussage trifft
nach der Anlagenbeschreibung des Vorhabensträgers lediglich für
den stationären Brecher zu. Für den Zeitraum der Auffahrphase,
d.h. für einen Zeitraum zwischen 5,1 und 6,9 Jahren ist der Einsatz
eines mobilen Brechers vorgesehen. Diese extrem lärmintensive Anlage
wird demzufolge entgegen den Annahmen des Lärmgutachters für
einen langen Zeitraum auf einer räumlich deutlich höheren Ebene
stattfinden. Die entgegen der Annahme des Gutachters exponiertere Lage
des Emissionspunktes kann demzufolge in der Auffahrphase zu höheren
Lärm Emissionen/Immissionen führen, als im Gutachten ausgewiesen.
Hier erscheint eine Anpassung des Gutachtens an den tatsächlich vorgesehenen
Betriebsablauf notwendig.
Sowohl im Süden
als auch Osten sind Randwälle um den Tagebau vorgesehen. Diese Randwälle
sollen auch Lärmimmissionen in der angrenzenden Umgebung mindern.
Für das in westlicher Richtung gelegene FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
Nettetal sieht der Betriebsplan keine Randwälle vor. Es ist
zu befürchten, dass die vorgesehenen Wälle die Lärmausbreitung
in Richtung FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet verstärken. Dies gilt um
so mehr, je näher sich der Abbau der Grenze zum NSG nähert. Hier
würde sich der ursprünglich von 30 m auf jetzt auf 5 mbis
10 m (d.h. in der Praxis 5 m)geplante
reduzierte Abstand der Abbaugrenze zur Grenze des NSG besonders gravierend
auswirken.
Maßnahmen
zur Immissionsminderung aus lärmschutztechnischer Sicht wurden vomVorhabensträger
für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal bisher nicht
vorgesehen. Möglich erscheint hier jedoch eine sofortige dichte Bepflanzung
einesausreichend breiten Schutzstreifens
zwischen NSG und Tagebau nach immissionstechnischen Gesichtspunkten.
Der als Phase II
vorgesehene Abbaubereich kann zudem als zusätzlicher Schutzbereich
zwischen den Brecher- und Aufbereitungsanlagen und dem FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
genutzt werden. Es wird empfohlen, diesen zur Lärm- Staubimmissionsminderung
wichtigen Pufferbereich umgehend mit schnellwachsenden Gehölzen zu
bepflanzen und erst in der letzten Betriebsphase abzubauen. Es wird zudem
empfohlen den ursprünglich vorgesehenen 30 mbreiten
Schutzabstand zwischen NSG und Tagebau beizubehalten. Sollte sich im laufenden
Anlagenbetrieb herausstellen, dass die negativen betriebsbedingten Auswirkungen
auf das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet einen weiteren Rückbau, d.h.
ein weiteresHeranrücken des
Abbaus an das Naturschutzgebiet zulassen, kann die Abbauplanung nachträglich
noch an diese Situation gepasst werden.
4.4.2
Staub
Analog zum lärmtechnischen
Gutachten fehlt auch im Staubgutachten bereits in der Lagebeschreibung
des Vorhabens der Hinweis auf das unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet.
Eine entsprechende Berücksichtigung dieses sensiblen Bereiches fehlt
folglich auch im Gutachten. Die Vorgehensweise widerspricht formal den
Festlegungen im Raumordnerischen Bescheid. Hieraus ergeben sich vermeidbare
Risiken für den Verfahrensablauf.
Die Beurteilung
möglicher Staubemissionen/Immissionen erfolgt auf der Grundlage der
Feinstaubfraktion. Diese Betrachtungsweise ist aufgrund der Lungengängigkeit
dieser Staubfraktion speziell auf das Schutzgut Mensch ausgelegt.Die
Feinstaubfraktion macht jedoch nur einen Teil der tatsächlich auftretenden
Staubemissionen/-immissionen aus.Die
Beurteilung der Vorhabenserheblichkeit in Bezug auf staubbedingter Wirkungen
auf Pflanzen, und hier besonders auf die Flora des unmittelbar angrenzenden
FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal, ist mit dem gewählten Untersuchungsansatz
bereits formal nichtmöglich.
Die für Pflanzen
relevanten Wirkmechanismen trockener Dispositionen, wie z.B. Lichtschwächung,
Verkrustung, Verstopfung der Spaltöffnungen der Blätter und die
hieraus resultierenden sinkenden Photosyntheseleistungen bis hin zu Blattnekrosen,Vitalitätsverlust
bis zum Totalausfall der Pflanzen finden im Gutachten keine Berücksichtigung.
Sie sind für eine Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf eine mögliche
Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes und auf die korrekte Ermittlung
erforderlicherAusgleichs-/Ersatzmaßnahmen
jedoch unbedingt erforderlich.
Die dem Gutachten
zugrunde liegende Anlagenbeschreibung weicht in einigen Punkten von der
vom Vorhabensträger für den Genehmigungsantrag zur Errichtung
und Betrieb einer Brech- und Klassieranlage ab. Geht der Gutachter im Regelfall
von einem werktäglichen Betrieb von sieben Stunden aus, der bei Bedarf
auf 16 Stunden ausgedehnt werden kann, wird im demAntragsunterlagen
beiliegenden BimSchG-Genehmigungsantragein
Betriebszeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr angenommen.
Der Gutachter legt
seinen Berechungen nach eigenen Angaben die ungünstigste Situation
hinsichtlich der Immissionen zugrunde.Das
Szenario wird unter Punkt 5.4 (ab S. 8) des Gutachtens entwickelt. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass mit fortschreitendem Abbau in nördlicher
Richtung im südlichen Tagebaubereich eine Betriebsfläche für
die stationäre Brech- und Klassieranlage angelegt wird. Nach Errichtung
der stationären Brech- und Klassieranlage wird das gewonnene Material
vor Ort aufbereitet. D.h. der Gutachter geht nicht davon aus, dass in der
Auffahrphase Basaltmaterial vor Ort aufbereitet wird.
Diese Vorgehensweise
widerspricht der im Erläuterungsbericht vom Vorhabensträger dargelegten
Aufbereitungsweise während der Aufschlussphase (vergl. Ordner 1, Pos.
2.2.2 Seite 97) Hier wird der Betrieb wie folgt beschrieben:
“Bis zur Schaffung der Standfläche des Vorbrechers wird das gelöste
Material entweder auf dem abgedeckten Auffahrungsfeld zwischengelagert
oder mittels einer mobilen Anlage gebrochen.“
Falls entgegen der
Annahme des Staubgutachters auch während der bis zu fast sieben Jahre
dauernden Auffahrphase die Aufbereitung mittels mobilem Vorbrecher im Bereich
Langacker erfolgen sollte, ergeben sich hierdurch gegenüber den Annahmen
des Gutachters veränderte Emissionen/Immissionen.
Eine Anlagen- und
Betriebsbetrachtung nach emissions-/immissionstechnischen Gesichtspunktendifferenziert
nach Auffahrbetriebsphase und dem sich anschließenden stationären
Regelbetrieb erfolgt nicht. Da in der Auffahrphase eine mobile Aufbereitung
des Basalts erfolgen wird, istzudem
zubefürchten, dass die mobilen
Maßnahmen zur Minderung der Staubemissionen/Immissionen von deutlich
geringerer Qualität sein werden, als dies für die stationären
Anlagen vorgesehen ist.
Erschwerend kommt
hinzu, dass die von der mobilen Anlage ausgehenden Emissionen aufgrund
ihrer exponierteren Lage günstigere Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
Da dieser Zustand für einen Zeitraum von fast sieben Jahren terminiert
ist, erscheint der Bedarf für eine separate gutachterliche Berücksichtigung
dieses Zustandes gegeben.
Die gutachterliche
Beurteilung der zu erwartenden Staubimmissionen geht an keiner Stelleauf
die besonderen Gegebenheiten des Naturschutzgebietes Nettetal ein. Nach
§ 4(1) Nr. 8 der Rechtsverordnung
über den Schutz des Nettetales ist es verboten, Bodenbestandteile
in das Naturschutzgebiet einzubringen. Staub erfüllt formal das Kriterium
eines Bodenbestandteils. In Anbetracht der Nähe des Tagebaus zum Schutzgebiet,
dem 30 jährigen Betriebszeitraum und der vorgesehenen Volumenströmeder
Entstaubungsanlagen von 140.000 m³/h muss ein massiver Eintrag an
Staub in das NSG befürchtet werden. Gravierende Veränderungen
an Boden, Flora und damit auch Fauna sind nach bisherigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen.
Der Emissionsmassenstrom
an Schwebstaub (PM-10) wird im Staubgutachten allein für die Schornsteine
der Filterentstaubung (P14) der Edelsplitt-Produktion und den und den Schornstein
der Filterentstaubung der Mineralgemisch-Produktion(P15)
mit jeweils 2,45 kg/h angegeben. (Vergl. Ordner 3, Staubgutachten, Pos.
6.1 Tabelle). Bei einem 16 h Betrieb ergibt sich hieraus eine tägliche
Feinstaubemission von 78,4 kg. Bei einer angenommenen Jahresbetriebsleistung
von 1400 h mussallein für die
Feinstaubemission aus den beiden angegeben Emissionsquellen eine Belastung
der Umgebung in der Größenordnung von 6.860 kg/a ausgegangen
werden.
Für die angenommene
Betriebszeit von rund 30 Jahren ergibt sich hiernach allein für die
beiden angegebenen Emissionsquellen eine Gesamtbasaltfeinstaubemission
von über 200.000 kg bzw. 200 Mg. Die übrigen staubemittierenden
Vorgänge im Tagebau, bzw. in der Steinaufbereitung/ -lagerung, sind
hierbei in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt.
Die Feinstaubfraktion
macht nur einen Teil des emittierten / immittierten Staubspektrums aus.
Für die vom geplanten Vorhaben verursachte Gesamtstaubemission muß
daher von noch höheren Werten ausgegangen werden.
Innerhalb des Naturschutzgebietes
wurden durch die floristische Bestandserhebung mehrere geschützte
Lebensraumtypen in unmittelbarer Nähe zum geplanten Abbaugebiet kartiert.
Aussagen über die möglichen Risiken und zu erwartenden Auswirkungen
eines kontinuierlichen Staubeintrages auf den Boden, die Bodenchemie, den
Nährstoffhaushalt des Bodens, auf die staubbedingte verminderte Photosyntheseleistung
der Pflanzen dieser geschützten Lebensraumtypen fehlen sowohl im Fachgutachten
Staub als auch in der weiteren Konfliktbetrachtung des Emissionspfades
Luft.
Die Ausführungen
belegen, dass der seitens des Fachgutachters Staub gewählte Beurteilungsansatz
nicht auf die besonderen Gegebenheiten des unmittelbaran
den geplanten Tagebau angrenzendenFFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
Nettetal eingeht.
Der Bedarf für
eine auf die Belange des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal ausgerichtete
Emissions-/Immissionsprognose für den Emissionspfad Luft/
Wirkfaktor Staub erscheint gegeben und wird hiermit empfohlen.
Aussagen über
die Vorbelastung des Standortes durch Schwebstaub (PM-10) hat der Staubgutachter
von der 10 kmentfernten Messstelle
Neuwied Hafenstrasse übernommen. Diese Vorgehensweise entspricht unter
normalen Umständen gängiger Praxis. In Anbetracht der Nähe
des geplanten Abbaugebietes zur Deponie Eiterköpfe, den umliegenden
großflächigen staubemittierenden Geländeaufschlüssen
und den großflächig offen liegenden Aufhaldungen der Steinindustrie
in der Nachbarschaft erscheint es zweifelhaft, dass der gewählte Messpunkt
in Neuwied der tatsächlichen lufthygienischen Situation am Standort
Langacker in Bezug auf die vorliegende Staubbelastung in ausreichendem
Maße Rechnung trägt. Auch hier scheint eine Anpassung an die
örtlichen Gegebenheiten sinnvoll und erforderlich. Die Untersuchungen
berücksichtigen zudem nicht die neue EU-Gesetzgebung und die hieraus
resultierende und in Kürze in Kraft tretende deutliche Verschärfung
der Grenzwerte im Bereich Staub. Diese Vorgehensweise wird der geplanten
rund dreißigjährigen Betriebszeit nicht gerecht.
Entsprechend den
Ergebnissen des Scoping-Termins und des Raumplanerischen Bescheideswar
zwischen dem Naturschutzgebiet Nettetal und dem Tagebau Langacker ein Schutzabstand
von 30 m vorgesehen. Es war geplant diesen Bereich intensiv zu bepflanzen.
In der vorgelegten Planung wurde der Schutzabstand von 30 m auf 5 m – 10
m reduziert. Wie die langjährige Praxis zeigt, werden tatsächlichdie
Mindestvorgaben (hier also der Schutzabstand von 5 m) realisiert. Es ist
zu befürchten, dass die Reduzierung des Schutzabstandes und die damit
gleichzeitig reduzierte Filterwirkung des Bereichs zu einem vermeidbar
höheren Staubeintrag in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet führen
wird. Aussagen über die zu erwartende negative Wirkung des vom Vorhabensträger
reduzierten Schutzabstandes unter dem Aspekt der vermeidbaren Staubeintrages
liegen nicht vor. Auch hier ist der Bedarf für eine ergänzende
Untersuchung des Fachgutachters Staub erkennbar.
Maßnahmen
zum Schutz des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal vor vermeidbaren
Staubeinträgen aus dem Tagebau Langacker wurden vom Vorhabensträger
und dem Fachgutachter „Staub“nicht
vorgeschlagen. In den floristisch / faunistischen Fachgutachten taucht
der Wirkfaktor Staub nicht auf. Es erscheint sinnvoll, die zu erwartenden
diesbezüglichen Konflikte auf der Grundlage einer prognostizierten
Mengenbilanz an emittiertem bzw. eingetragenem Staub bezogen auf den Gesamtstaub
zu quantifizieren und hieraus den Bedarf für weiterführenden
emissions-/immissions-mindernden Maßnahmen abzuleiten.
Analog zum Wirkfaktor
Schall wird die Bepflanzung des ursprünglich vorgesehenen 30 m breiten
Schutzabstandes zwischen FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet und Tagebau nach
emissions-/immissionstechnischen Gesichtspunkten empfohlen. Sollte sich
im laufenden Anlagenbetrieb herausstellen, dass die Immissionen in den
Bereich des
FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
dort zu keinen negativen Auswirkungen führen, könnte ein abschnittsweiser
Rückbau des Schutzstreifens und damit auch ein weiterer Abbau in Richtung
des NSG erfolgen. Es wird empfohlen, den Staubeintrag in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
als Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise abbaubegleitend
zu untersuchen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
4.4.3 Lichtemissionen
/-immissionen
Der Vorhabensträger
plant den Anlagenbetrieb ganzjährig zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr.
Dies macht im Spätherbst, Winter und Frühling morgens und abends
eine Beleuchtung des Betriebsgeländes erforderlich. Die Lage im Außenbereich,
die weite Ausdehnung des Geländes mit den erforderlichen Fahrstraßen
und die vorgesehene Größe der technischen Anlagen macht eine
leistungsstarke Beleuchtung der Arbeitsbereiche erforderlich.
Es kann davon ausgegangen
werden, dass die für den Betrieb erforderliche Anlagenbeleuchtung
in der Dunkelheit/Dämmerung zu einer erheblichen Veränderung
der bisherigen Situation beitragen wird. Die Anlagenbeleuchtung wird in
dieser Zeit das Erscheinungsbild des weiteren Umfeldes prägen.
Aussagen über
Art und Umfang der vorgesehenen Beleuchtung oder gar zu möglichen
Auswirkungen auf die Umgebung fehlen. Sie sind zudem für die Beurteilung
möglicher Auswirkungen auf das Landschaftsbild erforderlich. Auch
durch
·die
Nähe zur im Osten an den geplanten Tagebau angrenzenden L 117 und
die möglichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit,
·die
Lage in der Einflugschneise des benachbarten Flugplatzes Mendig,
·die
südlich gelegene Ortsgemeinde Ochtendung,
·das
im Westen angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal mit seinem
faunistischen Arteninventar inklusive den Wechsel- und insbesondere Wanderbeziehungen
zu den umliegenden naturnahen Flächen bzw. Naturschutzgebieten
ist der Bedarf für
eine gesonderte Betrachtung des Anlagenbetriebs unter Beleuchtung und den
hieraus resultierenden möglichen Auswirkungen gegeben.
4.5 Sprengtechnisch
bedingte Auswirkungen
Aussagen zu den
vorgesehenen Sprengarbeiten liegen in Form einer gutachterlichen Stellungnahme
den Antragsunterlagen bei. (vergl. Ordner 3 Anlage C 3)
In der Beschreibung
der Örtlichkeit (Pos. 6) fällt auf, dass das FFH-
Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal analog zu den Gutachten Staub und
Lärm hier ebenfalls nicht explizit aufgeführt ist.Der
Gutachter bezieht sich in der Beschreibung der Örtlichkeit lediglich
auf den Vorfluter Nette als Bezugspunkt und setzt diese mit einem Mindestabstand
von 70 m als Bezugspunkt (IP 5) an.
Tatsächlich
beschränkt sich der Abstand zur rechtlich festgesetzten Grenze des
Naturschutzgebietes Nettetal nach der vom Vorhabensträgers vorgenommenen
Reduzierung des ursprünglich mit 30 m vorgesehenen Schutzstreifens
lediglich noch auf 5 m -10 m.
Es ist zu befürchten,
dass aufgrund der gewählten Annahmen des Gutachters die hieraus abgeleiteten
Schlüsse und Aussagen zu sprengtechnisch bedingten Auswirkungen dem
FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal mit seiner Flora und Fauna nicht
gerecht werden.
Als mögliche
Gefährdungen und Belästigungen führt der Gutachter Streuflug,
Detonationsknall und Sprengerschütterungen an (Vergl. Pos. 8).
Gutachterlich wird
lediglich auf ungewollten Streuflug bei Sprengungen außerhalb des
abgesperrten Nahbereiches eingegangen. Ein Nahbereich ist nicht definiert.
Bei einem vorgesehenen Abstand der Abbaugrenze von 5-10 m zum FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
Nettetal ist davon auszugehen, dasssich
zumindest Teile des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietesim
Nahbereich der Sprengungen befinden wird und für diesen Bereich des
FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes dann auch die Gefahr von sprengbedingtem
Streuflug anzunehmen ist. Aussagen hierzu fehlen im Gutachten.
Für den Detonationsknall
trifft der Gutachter die Aussage, dass dieser nach ca. 500 m kaum oder
gar nicht mehr zu hören ist. Diese Bewertung lässt in Bezug auf
das benachbarte, an dieser Stelle nur rund 500 m breite, FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
Nettetal darauf schließen, dass der Detonationsknall das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
in seiner gesamten Breite durchdringen kann bzw. wird.
Der vom Gutachter
ausgeführten Erschütterungsprognose liegen Mengen- Abstandsdiagramme
bei. Es fällt auf, dass die Diagramme erst bei Abständen von
30 m beginnen.Auch hier sind Aussagen
zu Erschütterungen für das im ungünstigsten Fall nur 5 m
entfernte FFH-gebiet/Naturschutzgebiet weder ableitbar, noch werden sie
im Gutachten erläutert.
Die getroffenen
Aussagen zu Erschütterungen beziehen sich ausschließlich auf
mögliche Auswirkungen bei baulichen Anlagen. Die gewählte
Vorgehensweise erscheint daher grundsätzlich nur bedingt geeignet,
mögliche Auswirkungen auf die Fauna im angrenzenden FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
zu erfassen oder gar zu bewerten. In der faunistischen Risikobewertungdes
Vorhabens fehlen Aussagen zu sprengbedingten Auswirkungen völlig.
Um eine Gefährdung
durch Steinflug, Staubentwicklung und Erschrecken zu vermeiden, sieht der
Gutachterfür den östlichen
Bereich des Tagebaus bei einer Annäherung des Sprengbetriebes auf
weniger als 300 m an die L 117 deren Sperrung für sämtliche Nutzungen
während der Sprengung vor.
Befremdlich erscheint
in diesem Zusammenhang, dass Schutzabstände und Schutzmaßnahmen
in westlicher Richtung weder angesprochen noch ausgewiesen werden.
Auch im Hinblick
auf den Schutz des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes und dem darin enthaltenden
faunistischen Arteninventar (inkl. Naturbeobachter, Wanderer) vor sprengtechnisch
bedingten negativen Auswirkungen ist der Bedarf erkennbar, den ursprünglich
vorgesehenen Schutzabstand von 30 m dem jetzt vom Vorhabensträger
vorgesehenen auf 5 m -10 m verringerten Abstand gegenüber zu stellen
und die offensichtliche Verschlechterung der Schutzwirkung gutachterlich
bewerten zu lassen.
Die Darstellung
und Bewertung möglicher sprengtechnisch bedingter Auswirkungen auf
die Umgebung waren im Scoping Termin in den Untersuchungsumfang aufgenommen
worden. Die vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Anforderungen nur
bedingt.
5
Wasser
5.1 Grundwasser
Die Fragestellung,
ob und ggf. wie der Basaltaubbau in den Gebietswasserhaushalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
Nettetal eingreift, versucht der Vorhabensträger durch ein „Bodenhydrologisches
Gutachten zur Abschätzung der maximalen Oberflächenabfluss und
Zwischenabflussraten aus einer für den Basaltabbau vorgesehenen Fläche
(Tagebau Langacker)“ (vergl. Ordner 3 Anlage C 4) zu klären.
Das Gutachten kommt
zu dem Schluss, dass kein relevanter Oberflächenwasserabfluss und
Wassertransport in der Bodenschicht in das westlich angrenzende Gebiet
stattfindet. Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen im tieferen
Untergrund sind mit der gewählten Untersuchungsmethodik nicht möglich.
Im Gutachten heißt es deshalb auch: „Der weitere Abflusspfad im tieferen
Untergrund kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht bewertet werden.“
Das Oberflächenwassereinzugsgebiet
der östlichen Talflanke des Nettetales im Bereich Langacker reicht
bis an den über 270 m hoch gelegenen benachbartenMichelberg
östlich der L 117. Es umfasst deutlich mehr als 100 ha. In diesem
Gebiet versickerndes Wasser fließt unterirdisch der Geländemorphologie
folgend, in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung zur Nette hin ab. Die
Nette befindet sich im Bereich des vorgesehenen Tagebaus auf einem Niveau
von 115 m. Die Abbautiefe des vorgesehenen Tagebaus reicht bis auf diesesNiveau
hinab, teilweise sogar darüber hinaus. Die zwischen Nette und westlicher
Tagebaugrenze befindliche östliche Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
zuzüglich dem vorgesehenen Schutzabstand von jetzt 5 m bis 10 m werden
demzufolge durch den geplanten Basaltabbau auf einer Länge von über
1,5 km vollständig vom östlich gelegenen, ursprünglich vorhandenen
Wassereinzugsgebiet abgeschnitten.
Die hieraus resultierenden
Konsequenzen für den Wasserhausalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
und die zu erwartenden Auswirkungen auf Flora und Fauna und die Nette werden
entgegen den Vorgaben des Raumordnerischen Bescheides weder angesprochen,
noch untersucht oder gar abschließend bewertet. Hieraus ergibt sich
ein vermeidbares Risiko für den weiteren Verfahrensverlauf.
Da die durchgeführten
Untersuchungen die eigentliche Aufgabenstellung verfehlen, ist hier dringender
Bedarf für weitere Untersuchungen gegeben. Im vorgesehenen Endzustand
des Basaltabbaus wird die östliche Talflanke des Nettetales in ihrer
Wasserversorgung ausschließlich den direkt auf die Fläche auftreffenden
Niederschlag angewiesen sein. An der östlichen Flanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
wird der Untergrund bis auf die Tiefe des örtlichen Vorfluters freigelegt.
Die rund 3 ha große vertikale Fläche wird durch Verdunstungseffekte
mit einem zusätzlichen Wasserentzug aus dem freiliegenden Basalt zur
Verringerung Wasserangebotes in dem durch das Vorhaben isolierten Bereich
beitragen.
Es wird dringend
empfohlen, in einer auf diese Aufgabenstellung abgestimmte Untersuchung
zu ermitteln, in welcher Weise und Intensität der geplante Basaltabbau
auf den Wasserhaushalt der östlichen Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
Nettetal wirken wird und welche langfristigen Konsequenzen oder gar Risiken
sich hieraus für das Naturschutzgebiet ergeben.
Nach Aussage des
Vorhabensträgers wird durch das Vorhaben kein Grundwasser freigelegt
(vergl. Ordner 1 Rahmenbetriebsplan 3.3.3.4)
Nach dem Abbauplan
(vergl. Ordner 1, Plan B10 Schnitt B-B') ist ein Basaltabbaubis
auf ein Niveau von 111 m üNNvorgesehen.
Für die Nette ist im gleichen Schnitt ein Niveau von 115 m üNN
angegeben. Vorausgesetzt, dass die Nette in diesem Gebiet das Grundwasserniveau
repräsentiert, ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass der
vorgesehene Abbau entgegen den Ausführungen im Erläuterungsbericht
in diesem Fall Grundwasser freilegen wird.
In den gutachterlichen
Stellungnahmen wird auf einen Basaltabbau unter das Nivau der Nette nicht
eingegangen. Aussagen über mögliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
des Fließgewässers fehlen.Sie
erscheinen für diesem Fall jedoch zwingend erforderlich.
Im Rahmen des Anlagenbetriebes
ist die Entnahme von Grundwasser aus neu zu errichtenden Brauchwasserbrunnen
in einer Größenordnung von 3 l/s bzw. 30.000 m³ pro Jahr
vorgesehen (vergl. Ordner 4 Anlage D 3, Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen und deren Ausbau zum Brauchwasserbrunnen).
Aussagen über mögliche Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse
der Nette insbesondere bei Trockenwetter fehlen.
Die durchgeführten
Untersuchungen und die hieraus abgeleiteten Schlüsse lassen eine Beurteilung
der zu erwartenden / möglichen Auswirkungen und Risiken auf den Gebietswasserhaushalt
und damit auch auf weitere Entwicklung des Waldes und derübrigen
Flora der zwischen Nette und Tagebau gelegenen östlichen Talflanke
des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes nicht zu. Die aufgeführten Defizite
sprechen gegen die im Raumordnerischen Bescheid geforderte abschließende
Behandlung des Sachverhalts.
5.2 Oberflächenwasser
Das vorgesehene
Abbaugebiet ist frei von Oberflächengewässern. Angaben zu betriebsgedingten
Auswirkungen auf Oberflächengewässer werden demzufolge nicht
gemacht. Sofern im Anlagenbetrieb eine temporäre oder auch dauerhafte
Wasserhaltung erforderlich sein sollte, wird der Abschlag dieses Wassers
erforderlich werden. Bedingt durch den großflächig abgetragenen
Bodenhorizont würde bei einer direkten Versickerung im Tagebaugelände
eine entsprechende Filterwirkung fehlen. Im Fall einer Direkteinleitung
sind ohne zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. einer Zwischenspeicherung
mit Absetzbecken und nachgeschalteter Wurzelraumklärung, negative
Veränderungen im Ökosystem des Fließgewässers Nette
nicht auszuschließen. Aussagen zu einer eventuell notwendigen Wasserhaltung
und den hierzu erforderlichen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz
des Grund-/Oberflächenwassers fehlen.
6. Zusammenfassung
Die vorgelegten
Antragsunterlagen lassen grundsätzliche Defizite in der Bedarfsbegründung
für das Vorhaben und in dessen Alternativenprüfung erkennen.
Die vorgelegten
Emissions-/Immissionsuntersuchungen sind in ihrer Untersuchungsmethodik,
den ausgeführten Untersuchungen und den hieraus abgeleiteten Ergebnissen
auf das Schutzgut Mensch abgestimmt.Differenzen
in der Anlagenbeschreibung des Vorhabensträgers und den Annahmen der
Gutachter lassen allerdings auch in Bezug auf das Schutzgut Mensch speziell
für die Auffahrphase zu gering prognostizierte Immissionswerte erwarten.
Nachvollziehbare
Aussagen zu möglichen vorhabensbedingten Auswirkungen auf das unmittelbar
an den vorgesehenen Basaltabbau angrenzende FFH/Naturschutzgebiet Nettetal
sind für den Emissionspfad Staub nur stark eingeschränktmöglich.
Es fehlen Aussagen zur Gesamtstaubbelastung und deren mögliche Wirkung
auf die Vegetation, insbesondere der im Umfeld kartierten besonders geschützten
Pflanzengesellschaften und zu staubbedingten Auswirkungen auf die anstehenden
Böden, deren Gefüge und den Nährstoffhaushalt . Die hohen
Luftdurchsätze der Entstaubungsanlagen und die langen Betriebszeiträume
führen zu Emissionen in einer Größenordnung von mehreren
tausend kg. Sie blieben in Bezug auf das NSG in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit
des Vorhabens bisher unberücksichtigt. Aussagen über lärm-
und erschütterungsbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna
im FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal fehlen.Die
Defizite widersprechen den Vorgaben des raumordnerischen Bescheides.
Der Basaltabbau
wird die östliche Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal
auf einer Länge von rund 1.500 m vollständig und langfristig
von seinem bisherigen Wassereinzugsgebiet abschneiden.
Die vorgelegten
Untersuchungen lassen zwar den Schluss zu, dass die oberflächennahen
Bodenschichten keinen relevanten Beitrag zur Wasserversorgung des Schutzgebietes
beitragen. Aussagen über die Wasserversorgung aus tiefer gelegenen
Schichten fehlen ebenso wie die Gesamtbetrachtung möglicher Auswirkungen
auf den Gebietswasserhaushalt der durch den Tagebau freigestellten östlichen
Talflanke des Nettetals.
Es ist folglich
nicht auszuschließen, dass das Vorhaben durch eine verringerte Grundwasserzufuhr
in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Auswirkungen auf den Forst, und auch
auf die kartierten, besondersschützenswerten
Biotoptypen haben wird.
Sofern Veränderungen
auftreten, dürften diese großflächig, langsam und langfristig
erfolgen und irreversibel sein. Die von Trockenheit potentiell betroffene
Fläche östliche Nettetalseite ist rund 7 ha groß.Schutzstatus,
Empfindlichkeit und nicht zuletzt die Größe der potentiell betroffenen
Fläche belegen den Bedarf an konkreten Aussagen zu den vorhabensbedingten
Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes
Nettetal.Um auftretende Veränderungen
während des Anlagenbetriebes effektiv erfassen und bewerten zu können,
wird eine auf die Aufgabenstellung ausgerichtete Bestandsaufnahme zur Beweissicherung,
so wie kontinuierliche betriebsbegleitende Untersuchungen empfohlen.
Die in einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung
sonst üblichen und vorgeschriebenen Aussagen zu vorhandenen Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Schutzgütern/Wirkfaktoren und deren mögliche
vorhabensbedingte Beeinträchtigung fehlen.
Die Aussagen zu
möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild gehen nicht auf die
für den Anlagenbetrieb erforderlichen technischen Anlagen mit Hochsilos
und Halden ein. Ebenso fehlen Aussagen zu möglichen Auswirkungen,
die sich durch Lichtemissionen, verursacht durch den Anlagenbetrieb bei
Dunkelheit/Dämmerung, ergeben.
Das aufgezeigte
Konfliktpotential resultiert schwerpunktmäßig aus dem unmittelbar
an den westlichen Rand desTagebaus
angrenzenden FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal. Die Reduzierung des
im Scoping Termin geforderten Schutzabstandes von 30 m auf 5 m bis 10 m
steigert das Konfliktpotential zusätzlich. So sind höhere Staub-
und Schallimmissionen im FFH-/NSG zu befürchten. Die entsprechenden
Gutachten gehen auf diesen Sachverhalt nicht ein.
Sprengtechnische
Auswirkungen wie Steinflug, Staub und Schreckwirkung lassenim
östlichen Bereich des Tagebaus bis in eine Entfernung von 300 zur
L 117 eine Vollsperrung der Strasse für den Zeitraum der Sprengung
als geboten erscheinen.Für
das bis auf 5 m -10 m an den westlichen Bereich des Tagebaus heranreichende
FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet sind keinerlei Schutzvorkehrungen vor sprengbedingten
Auswirkungen vorgesehen. Auch hier erscheinen zusätzliche Untersuchungen/Maßnahmen
dringend erforderlich.
Der Vorhabensträger
beabsichtigt, den Basaltabbau in mehreren Phasen voranzutreiben. Hierbei
soll in der 2. Phase der zwischen FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet und den
Haupt Staub- und Lärmemissionsquellengelegene
Bereich abgebaut werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
während der weiteren Betriebszeit weitgehend ungeschützt den
kontinuierlichen Emissionen ausgesetzt sein wird.
Schall- und Staubimmissionen
lassen sich durch einen geänderten Abbaubetrieb für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
reduzieren.
Es wird empfohlen,
den als Phase 2 vorgesehenen Abbauabschnitt frühzeitig mit schnellwachsenden
Gehölzen zu bepflanzen und diesen Bereich bis zum letzten Bauabschnitt
als Geräusch- und Staubfilter zu nutzen. Die gleiche Vorgehensweise
wird für den 30 m Schutzabstand parallel der westlichen Abbaugrenze
empfohlen. Sofern sich im Anlagenbetrieb herausstellen sollte, dass die
vorhabensbedingten Auswirkungen für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
eine Verringerung des Schutzabstandes zulassen, sollte der Rückbau
des Schutzstreifens erst nach Abschluss der übrigen Abbautätigkeiten
erfolgen.
Die o.a. Ausführungen
lassen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung zu, dass die vorgelegten Unterlagen
speziell in Bezug auf die Umwelterheblichkeit des Vorhabens auf das angrenzende
FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal den im Raumordnerischen Bescheid
festgelegten Untersuchungsrahmen nur eingeschränkt erfüllen.
Eine abschließende Beurteilung der Umweltverträglichkeit des
Vorhabens ist aufgrund der dargestellten Defizite in Untersuchungsmethodik
und Untersuchungstiefe momentan nicht möglich.
Durch die bisher
vorgelegten Untersuchungen kann nicht nachgewiesen werden, dass das geplante
Vorhaben nicht zu gravierenden Veränderungen im FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet
Nettetal führen wird. Sofern nicht zweifelsfrei sichergestellt werden
kann, dass keine gravierenden vorhabensbedingten Auswirkungen zu erwarten
sind, wird empfohlen, die Ausgleichs- und Ersatzbilanzierung des Vorhabens
auf die jeweils ungünstigsten Bedingungen auszulegen.
Sollte sich langfristig
eine Überkompensation der Maßnahme herausstellen, könnte
diese einem Ökokonto des Vorhabensträgers gutgeschrieben werden.
Die Stellungnahme
wurde auf ehrenamtlicher Basis nach bestem Wissen und Gewissen für
das Bergrechtliche Planfeststellungsverfahren „Langacker“ erstellt. Sie
ist geistiges Eigentum des Verfassers. Eine Verwendung außerhalbdes
Verfahrens bedarf vorab der Zustimmung des Verfassers. Dieser steht für
eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Naturschutzbund
Deutschland e.V.
- Ortsgruppe Welling
-
erstellt durch:
Norbert
Leimbach
Obere
Ackerstrasse 36
56753
Welling
Email:
norbert.leimbach@gmx.de
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