Naturschutzbund Deutschland e.V. 

- Ortsgruppe Welling - 

Mühlenweg 28

56753 Welling

Stellungnahme zum 

Bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 a Bundesberggesetz für den Basalttagebau „Langacker“, Ortsgemeinde Ochtendung, Verbandsgemeinde Maifeld durch die Rheinische Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. OHG

Diese Stellungnahme hat 16 Seiten.

Welling, im März 2005

erstellt durch:

Norbert Leimbach

Obere Ackerstr. 35 

56753 Welling

mail: norbert.leimbach@gmx.de

Inhalt

1Veranlassung und Aufgabenstellung 3

Bearbeitungsgrundlagen 3

Angaben zum geplanten Vorhaben 3

4Anregungen und Bedenken zum Vorhaben4

4.1Bedarf4

4.2Alternativenprüfung4

4.3Landschaft / Landschaftsbild / Sichtbeziehungen 5

4.4 Emissionen / Immissionen5

4.4.1Lärm 5

4.4.2Staub7

4.4.3Lichtemissionen / -immissionen 10

4.5Sprengtechnisch bedingte Auswirkungen 10

5Wasser12

5.1Grundwasser12

5.2Oberflächenwasser13

Zusammenfassung 14


1. Veranlassung und Aufgabenstellung 

Mit Schreiben (Az.: Bl2-L-02/03-1 Ack/Sh) vom 09.02.05 wurde der LandesverbandRheinland-Pfalz desNaturschutzbund Deutschland e.V. zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben Langacker aufgefordert. Verbandsintern erfolgte die Bearbeitung durch den für den Bereich zuständige NABU Ortsgruppe Welling.

Die Stellungnahme wird hiermit vorgelegt.

2. Bearbeitungsgrundlagen

Zur Bearbeitung standen die vom Vorhabensträger erstellten Unterlagen (4 DIN A 4 Aktenordner) zur Verfügung. Zudem konnte auf eigene Unterlagen zurückgegriffen werden. Es wurden außerdemmehrere Ortsbegehungen durchgeführt. 

3. Angaben zum geplanten Vorhaben 

Die Rheinische Provinzial Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. OHG beabsichtigt in der Gemarkung Ochtendung, nördlich der Ortslage auf einer Fläche von rund 53 ha Basalt im Tagebau abzubauen. Mit der Erschließung des Basaltvorkommens in Ochtendung plant der Vorhabensträger den auslaufenden Betrieb in St. Johann/Mayen zu ersetzen. 

Das Vorhaben sieht eine jährliche Abbauleistung von 450.000 Mg Basalt vor. Insgesamt sollen rund 6 Millionen Mg Basalt abgebaut werden. Je nach Qualität und Quantität der Lagerstätte wird der Betrieb des Tagebaus rund 30 Jahre, jeweils werktags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Es ist geplant, den Basalt direkt vor Ort aufzubereiten und anschließend mittels LKW über die Straße abzutransportieren. Für den Betrieb des Tagebaus ist die Errichtung von Gebäuden/Hallenfür Büro, Werkstatt, Tankstelleund Waage sowie von umfangreichen technischen Anlagen zur Materialaufbereitung und zudem die Bevorratung des aufbereiteten Materials in Silos und großflächigen Halden vorgesehen.

Der Betrieb des Tagebaus wird in mehreren Abbauphasen erfolgen: 

In einem vorbereitenden Arbeitsschritt ist die Entfernung der den Basalt überdeckenden Bodenschicht vorgesehen. Es ist geplant, den anfallenden Boden zum Bau von Erdwällen zum Sicht- und Emissionsschutz zu verwenden. Nach dem Abschieben des den Basalt überdeckenden Bodens erfolgt aus südöstlicher Richtung die sog. Auffahrung. Hierbei wird deranstehende Basalt durch Sprengung gelöst, mittels Hydraulikbagger in transportable Einheiten zerkleinert und durch Schwerlastfahrzeuge zu einem mobilen Brecher transportiert und dort zerkleinert. Der Betrieb des mobilen Brechers erfolgt so lange, bisder für den stationären Brecher vorgesehenen immissionsgünstigere, rund 20 m abgesenkte Standplatz im aufgefahrenen Tagebau bezogen und in Betrieb genommen werden kann. Der Zeitraum der Auffahrung wird vom Vorhabensträger je nach Qualität/Quantität des angetroffenen Materials zwischen 5,1 und 6,9 Jahren terminiert.

Im weiteren Betrieb des Tagebaus sind insgesamt drei weitere Betriebsphasen, sog. Aufweitungen, geplant. 

Im Endausbau ist in Teilbereichen ein maximales Ausbauniveau bis auf 111 m üNN vorgesehen. Dies entspricht einer maximalen Tiefe des Tagebaus von rund 40 m. 

Das Vorhaben grenzt im Westen an das gemeldete FFH-Gebietbzw. das bestehende Naturschutzgebiet Nettetal. Der Vorhabensträger beabsichtigt, den Abbau im westlichen Randbereich bis auf 5 m -10 m an das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet „Nettetal“ voranzutreiben. Im Osten trennt ein noch aufzubauenden Erdwall den Tagebau von der Landessstraße 117 Ochtendung – Plaidt.

4. Anregungen und Bedenken zum Vorhaben

4.1 Bedarf 

Der Vorhabensträger begründet in den Vorbemerkungen des Erläuterungsberichtes (Ordner 1) das Vorhaben mit der Sicherung des Betriebes und der Versorgung der Region mit Basaltlavamaterial.Gleichzeitig wird aber auf der firmeneigenen Homepage (www.rpbl.de) dieVerwendung des Basaltmaterials für den Küstenschutz in den Niederlanden beworben. 

Besonders unter dem Hintergrund der Endlichkeit der regionalen Basaltreserven und der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen des Abbaus auf die Umgebung darf kritisch hinterfragt werden, ob die Verwendung des nur begrenzt vorhandenen natürlichen Rohstoffes Basalt zur Küstensicherung mit dem Gedanken einer heimischen Rohstoffsicherung juristisch und besonders auch moralisch vereinbar ist. Dies gilt um so mehr als für diesen Verwendungszweck auch alternative Materialien wie z.B. Abbruchbetonverwendet werden könnten. Eine fundierte Bedarfsbegründung erscheint sowohl zur Steigerung der öffentlichen Akzeptanz als auch rein formal zur Minimierung des Verfahrensrisikos erforderlich. Die Erfordernis für zusätzliche Erläuterungen zum Bedarf ist gegeben. 

4.2 Alternativenprüfung

Seitens des Vorhabensträgers wurde ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 25 km um den Standort Langacker definiert. 

Wie unter 1.1.2 „Angaben zu möglichen und untersuchten Vorhabens- und Standortalternativen“ des Erläuterungsberichtes aufgeführt ist, soll der geplante Tagebau Langacker als Nachfolgebetrieb für den auslaufenden Betrieb in Mayen- St. Johann dienen. Für die Beurteilung möglicher Alternativen hätte demzufolge formal der Standort Mayen - St. Johann als Beurteilungsgrundlage bzw. Zentrum des Untersuchungsgebietes dienen müssen. 

Demgewählten Radius von 25 km fehlt die nachvollziehbare Begründung, da diese Distanz nichts über die tatsächliche infrastrukturelle Güte oder die durch den Anlagenverkehr zu erwartenden standortspezifischen Auswirkungen zulässt. Nähere Aussagen zu den bisherigen Abnahmeschwerpunkten des Werkes Mayen - St. Johann fehlen. Hierdurch wurdeein weiteres Beurteilungskriterium der Alternativenprüfung entzogen.

Die im Erläuterungsbericht für die einzelnen Standorte getroffenen Aussagen sind in dieser Form nicht nachvollziehbar oder gar vergleichbar, da maßgebliche Beurteilungsfaktoren wie z.B. die an den einzelnen Standorten zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lagerstätten nicht ausgewiesen wurden. Die für die einzelnen Standorte aufgestellten Kurzbewertungen lassen sich nicht nachvollziehen, da keine Erläuterungen zum gewählten Beurteilungsschema vorliegen.

Die Betrachtung einer 0-Variante fehlt. 

Die vorliegenden Unterlagen lassen aufgrund methodischer und fachlicher Mängel eine nachvollziehbare Beurteilung eventuell vorhandener Alternativen zum vom Vorhabensträger favorisierten Standort Langacker nicht zu. Dem Vorhaben fehlt demzufolge die geforderte Prüfung möglicher Alternativen. Hieraus ergeben sich vermeidbare Risiken für den weiteren Verfahrensablauf.

4.3 Landschaft – Landschaftsbild – Sichtbeziehungen

Eine zusammenfassende Darstellung der für das Landschaftsbild wirksamen vorhabensbezogenen Veränderungen fehlt. Die textliche Beschreibung dervorgesehenen Gebäude- Anlagen oder Haldenhöhen mit Aussagen zu ihrer Sichtbarkeit/Wirkung in der Landschaft ist nicht vorhanden. 

Besonders in den ersten Betriebsjahren, in denen sich der Anlagenbetrieb annähernd auf Umgebungsniveau abspielt, lassen die Gebäude, die Anlagentechnik und die Bevorratungshalden größere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwarten. Hier erscheint eine genauere Darlegung, welche Anlagenteile und Halden aus welcher Richtungmit welchen Auswirkungen zu sehen sind, erforderlich. 

Auswirkungen auf das Landschaftsbild unter Anlagebeleuchtung in der Dunkelheit/Dämmerung fanden in den Untersuchungen keine Berücksichtigung. Auf diesen Mangel wird unter dem Kapitel Lichtemissionen gesondert eingegangen. 

Die Ausführungen zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechen nicht den im Scoping Termin festgelegten Vorgaben. Hieraus ergeben sich vermeidbare Risiken für den Verfahrensablauf. 

Zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird eine möglichst frühzeitige geeigneteUmpflanzung sensibler Bereiche und eine an die Umgebung angepasste Farbwahl der technischen Anlangen und Maschinen empfohlen. 

4.4 Emissionen / Immissionen

Einrichtung und Betrieb eines Tagebaus zur Basaltgewinnung führen zu Emissionen/Immissionen. Auswirkungen auf die Umgebung sind daher näher zu untersuchen. Vom Vorhabensträger sind Fachgutachten zu den Themenbereichen Lärm / Staub / Auswirkungen des Sprengbetriebes vorgelegt worden. 

Auf die einzelnen Ausführungen wird nachfolgend eingegangen

4.4.1 Lärm 

Für das Vorhaben wurde eine Schallimmissionsprognose für den Neuaufschluss des Basalt-Lava-Tagebaus „Langacker“ in Ochtendung vorgelegt. 

Bei der Durchsicht des Gutachtens fällt auf, dass bereits in der Lagebeschreibung der Anlage ein Hinweis auf das unmittelbar an dasVorhaben angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal fehlt. 

Die vom Gutachter gewählten sechs Immissionsorte und Richtwerte beziehen sich ausschließlich auf Wohnbebauungen und damit auf das Schutzgut Mensch. Die Immissionsorte sind teilweise mehr als tausend Meter vom Vorhaben entfernt. Immissionsorte an der Grenze des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes fehlen. 

Die in der gutachterlichen Stellungnahme getroffenen Aussagen beziehen sich ausschließlich auf dB (A) Werte. Diese speziell an das menschliche Gehör angepasste Art der Beurteilung erfasst nur ein relativ geringes Frequenzspektrum der Gesamtschallemissionen. Tiere können je nach Art im Gegensatz zum Menschenein zum Teil deutlich breiteres Frequenzspektrum wahrnehmen. Auch kann bei einer Vielzahl der im Nettetal anzutreffenden Tiere von einer gegenüber dem Menschen erheblich sensibleren Hörwahrnehmung ausgegangen werden.

Sowohl die gewählte Untersuchungsmethodik als auch die hieraus abgeleiteten Aussagen sind ausschließlich auf das Schutzgut Menschen bezogen. Sie berücksichtigen nicht die besondere Lage des Vorhabens und die möglichen Schallimmissionen und die damit verbundenen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal. Die Vorgehensweise entspricht damit nicht den Vorgaben des raumordnerischen Bescheides. 

Entgegen den Vorgaben des Scoping Termins wurde vom Vorhabensträger der Schutzabstand zwischen Tagebau und FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet von den ursprünglich geforderten 30 m auf 5 m -10 m reduziert. Durch diese Reduzierung ist aus lärmschutztechnischer Sicht eine intensivere Verlärmung des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal zu befürchten. Aussagen zu diesem relevanten Sachverhalt oder gar eine Quantifizierung der gesteigerten Verlärmung fehlen im Lärmgutachten. 

Die Rechtsverordnung des Naturschutzgebietes Nettetal führt in § 4 Lärm explizit als zu unterlassende Handlung auf. Die vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sind nicht darauf ausgerichtet, den vorhabensbedingten Wirkfaktor Lärm in Bezug auf das NSGin geeigneter Form darzustellen und zu bewerten.Die Untersuchungen entsprechen damit nicht den Vorgaben des Scoping Termins. Dieser Mangel stellt ein vermeidbares Risiko für den weiteren Verfahrensablauf dar. 

In der Anlagenbeschreibung wird unter Punkt 4.1 vom Gutachter davon ausgegangen, dass der Vorbrecher auf einem Niveau von 120 m üNN zum Einsatz kommt. Diese Aussage trifft nach der Anlagenbeschreibung des Vorhabensträgers lediglich für den stationären Brecher zu. Für den Zeitraum der Auffahrphase, d.h. für einen Zeitraum zwischen 5,1 und 6,9 Jahren ist der Einsatz eines mobilen Brechers vorgesehen. Diese extrem lärmintensive Anlage wird demzufolge entgegen den Annahmen des Lärmgutachters für einen langen Zeitraum auf einer räumlich deutlich höheren Ebene stattfinden. Die entgegen der Annahme des Gutachters exponiertere Lage des Emissionspunktes kann demzufolge in der Auffahrphase zu höheren Lärm Emissionen/Immissionen führen, als im Gutachten ausgewiesen. Hier erscheint eine Anpassung des Gutachtens an den tatsächlich vorgesehenen Betriebsablauf notwendig. 

Sowohl im Süden als auch Osten sind Randwälle um den Tagebau vorgesehen. Diese Randwälle sollen auch Lärmimmissionen in der angrenzenden Umgebung mindern. Für das in westlicher Richtung gelegene FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal sieht der Betriebsplan keine Randwälle vor. Es ist zu befürchten, dass die vorgesehenen Wälle die Lärmausbreitung in Richtung FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet verstärken. Dies gilt um so mehr, je näher sich der Abbau der Grenze zum NSG nähert. Hier würde sich der ursprünglich von 30 m auf jetzt auf 5 mbis 10 m (d.h. in der Praxis 5 m)geplante reduzierte Abstand der Abbaugrenze zur Grenze des NSG besonders gravierend auswirken. 

Maßnahmen zur Immissionsminderung aus lärmschutztechnischer Sicht wurden vomVorhabensträger für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal bisher nicht vorgesehen. Möglich erscheint hier jedoch eine sofortige dichte Bepflanzung einesausreichend breiten Schutzstreifens zwischen NSG und Tagebau nach immissionstechnischen Gesichtspunkten. 

Der als Phase II vorgesehene Abbaubereich kann zudem als zusätzlicher Schutzbereich zwischen den Brecher- und Aufbereitungsanlagen und dem FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet genutzt werden. Es wird empfohlen, diesen zur Lärm- Staubimmissionsminderung wichtigen Pufferbereich umgehend mit schnellwachsenden Gehölzen zu bepflanzen und erst in der letzten Betriebsphase abzubauen. Es wird zudem empfohlen den ursprünglich vorgesehenen 30 mbreiten Schutzabstand zwischen NSG und Tagebau beizubehalten. Sollte sich im laufenden Anlagenbetrieb herausstellen, dass die negativen betriebsbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet einen weiteren Rückbau, d.h. ein weiteresHeranrücken des Abbaus an das Naturschutzgebiet zulassen, kann die Abbauplanung nachträglich noch an diese Situation gepasst werden.

4.4.2 Staub

Analog zum lärmtechnischen Gutachten fehlt auch im Staubgutachten bereits in der Lagebeschreibung des Vorhabens der Hinweis auf das unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet. Eine entsprechende Berücksichtigung dieses sensiblen Bereiches fehlt folglich auch im Gutachten. Die Vorgehensweise widerspricht formal den Festlegungen im Raumordnerischen Bescheid. Hieraus ergeben sich vermeidbare Risiken für den Verfahrensablauf. 

Die Beurteilung möglicher Staubemissionen/Immissionen erfolgt auf der Grundlage der Feinstaubfraktion. Diese Betrachtungsweise ist aufgrund der Lungengängigkeit dieser Staubfraktion speziell auf das Schutzgut Mensch ausgelegt.Die Feinstaubfraktion macht jedoch nur einen Teil der tatsächlich auftretenden Staubemissionen/-immissionen aus.Die Beurteilung der Vorhabenserheblichkeit in Bezug auf staubbedingter Wirkungen auf Pflanzen, und hier besonders auf die Flora des unmittelbar angrenzenden FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal, ist mit dem gewählten Untersuchungsansatz bereits formal nichtmöglich.

Die für Pflanzen relevanten Wirkmechanismen trockener Dispositionen, wie z.B. Lichtschwächung, Verkrustung, Verstopfung der Spaltöffnungen der Blätter und die hieraus resultierenden sinkenden Photosyntheseleistungen bis hin zu Blattnekrosen,Vitalitätsverlust bis zum Totalausfall der Pflanzen finden im Gutachten keine Berücksichtigung. Sie sind für eine Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes und auf die korrekte Ermittlung erforderlicherAusgleichs-/Ersatzmaßnahmen jedoch unbedingt erforderlich. 

Die dem Gutachten zugrunde liegende Anlagenbeschreibung weicht in einigen Punkten von der vom Vorhabensträger für den Genehmigungsantrag zur Errichtung und Betrieb einer Brech- und Klassieranlage ab. Geht der Gutachter im Regelfall von einem werktäglichen Betrieb von sieben Stunden aus, der bei Bedarf auf 16 Stunden ausgedehnt werden kann, wird im demAntragsunterlagen beiliegenden BimSchG-Genehmigungsantragein Betriebszeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr angenommen.

Der Gutachter legt seinen Berechungen nach eigenen Angaben die ungünstigste Situation hinsichtlich der Immissionen zugrunde.Das Szenario wird unter Punkt 5.4 (ab S. 8) des Gutachtens entwickelt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass mit fortschreitendem Abbau in nördlicher Richtung im südlichen Tagebaubereich eine Betriebsfläche für die stationäre Brech- und Klassieranlage angelegt wird. Nach Errichtung der stationären Brech- und Klassieranlage wird das gewonnene Material vor Ort aufbereitet. D.h. der Gutachter geht nicht davon aus, dass in der Auffahrphase Basaltmaterial vor Ort aufbereitet wird. 

Diese Vorgehensweise widerspricht der im Erläuterungsbericht vom Vorhabensträger dargelegten Aufbereitungsweise während der Aufschlussphase (vergl. Ordner 1, Pos. 2.2.2 Seite 97) Hier wird der Betrieb wie folgt beschrieben:
“Bis zur Schaffung der Standfläche des Vorbrechers wird das gelöste Material entweder auf dem abgedeckten Auffahrungsfeld zwischengelagert oder mittels einer mobilen Anlage gebrochen.“

Falls entgegen der Annahme des Staubgutachters auch während der bis zu fast sieben Jahre dauernden Auffahrphase die Aufbereitung mittels mobilem Vorbrecher im Bereich Langacker erfolgen sollte, ergeben sich hierdurch gegenüber den Annahmen des Gutachters veränderte Emissionen/Immissionen. 

Eine Anlagen- und Betriebsbetrachtung nach emissions-/immissionstechnischen Gesichtspunktendifferenziert nach Auffahrbetriebsphase und dem sich anschließenden stationären Regelbetrieb erfolgt nicht. Da in der Auffahrphase eine mobile Aufbereitung des Basalts erfolgen wird, istzudem zubefürchten, dass die mobilen Maßnahmen zur Minderung der Staubemissionen/Immissionen von deutlich geringerer Qualität sein werden, als dies für die stationären Anlagen vorgesehen ist. 

Erschwerend kommt hinzu, dass die von der mobilen Anlage ausgehenden Emissionen aufgrund ihrer exponierteren Lage günstigere Ausbreitungsbedingungen aufweisen. Da dieser Zustand für einen Zeitraum von fast sieben Jahren terminiert ist, erscheint der Bedarf für eine separate gutachterliche Berücksichtigung dieses Zustandes gegeben. 

Die gutachterliche Beurteilung der zu erwartenden Staubimmissionen geht an keiner Stelleauf die besonderen Gegebenheiten des Naturschutzgebietes Nettetal ein. Nach § 4(1) Nr. 8 der Rechtsverordnung über den Schutz des Nettetales ist es verboten, Bodenbestandteile in das Naturschutzgebiet einzubringen. Staub erfüllt formal das Kriterium eines Bodenbestandteils. In Anbetracht der Nähe des Tagebaus zum Schutzgebiet, dem 30 jährigen Betriebszeitraum und der vorgesehenen Volumenströmeder Entstaubungsanlagen von 140.000 m³/h muss ein massiver Eintrag an Staub in das NSG befürchtet werden. Gravierende Veränderungen an Boden, Flora und damit auch Fauna sind nach bisherigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. 

Der Emissionsmassenstrom an Schwebstaub (PM-10) wird im Staubgutachten allein für die Schornsteine der Filterentstaubung (P14) der Edelsplitt-Produktion und den und den Schornstein der Filterentstaubung der Mineralgemisch-Produktion(P15) mit jeweils 2,45 kg/h angegeben. (Vergl. Ordner 3, Staubgutachten, Pos. 6.1 Tabelle). Bei einem 16 h Betrieb ergibt sich hieraus eine tägliche Feinstaubemission von 78,4 kg. Bei einer angenommenen Jahresbetriebsleistung von 1400 h mussallein für die Feinstaubemission aus den beiden angegeben Emissionsquellen eine Belastung der Umgebung in der Größenordnung von 6.860 kg/a ausgegangen werden. 

Für die angenommene Betriebszeit von rund 30 Jahren ergibt sich hiernach allein für die beiden angegebenen Emissionsquellen eine Gesamtbasaltfeinstaubemission von über 200.000 kg bzw. 200 Mg. Die übrigen staubemittierenden Vorgänge im Tagebau, bzw. in der Steinaufbereitung/ -lagerung, sind hierbei in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt. 

Die Feinstaubfraktion macht nur einen Teil des emittierten / immittierten Staubspektrums aus. Für die vom geplanten Vorhaben verursachte Gesamtstaubemission muß daher von noch höheren Werten ausgegangen werden.

Innerhalb des Naturschutzgebietes wurden durch die floristische Bestandserhebung mehrere geschützte Lebensraumtypen in unmittelbarer Nähe zum geplanten Abbaugebiet kartiert. Aussagen über die möglichen Risiken und zu erwartenden Auswirkungen eines kontinuierlichen Staubeintrages auf den Boden, die Bodenchemie, den Nährstoffhaushalt des Bodens, auf die staubbedingte verminderte Photosyntheseleistung der Pflanzen dieser geschützten Lebensraumtypen fehlen sowohl im Fachgutachten Staub als auch in der weiteren Konfliktbetrachtung des Emissionspfades Luft.

Die Ausführungen belegen, dass der seitens des Fachgutachters Staub gewählte Beurteilungsansatz nicht auf die besonderen Gegebenheiten des unmittelbaran den geplanten Tagebau angrenzendenFFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal eingeht. 

Der Bedarf für eine auf die Belange des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal ausgerichtete Emissions-/Immissionsprognose für den Emissionspfad Luft/ Wirkfaktor Staub erscheint gegeben und wird hiermit empfohlen.

Aussagen über die Vorbelastung des Standortes durch Schwebstaub (PM-10) hat der Staubgutachter von der 10 kmentfernten Messstelle Neuwied Hafenstrasse übernommen. Diese Vorgehensweise entspricht unter normalen Umständen gängiger Praxis. In Anbetracht der Nähe des geplanten Abbaugebietes zur Deponie Eiterköpfe, den umliegenden großflächigen staubemittierenden Geländeaufschlüssen und den großflächig offen liegenden Aufhaldungen der Steinindustrie in der Nachbarschaft erscheint es zweifelhaft, dass der gewählte Messpunkt in Neuwied der tatsächlichen lufthygienischen Situation am Standort Langacker in Bezug auf die vorliegende Staubbelastung in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Auch hier scheint eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten sinnvoll und erforderlich. Die Untersuchungen berücksichtigen zudem nicht die neue EU-Gesetzgebung und die hieraus resultierende und in Kürze in Kraft tretende deutliche Verschärfung der Grenzwerte im Bereich Staub. Diese Vorgehensweise wird der geplanten rund dreißigjährigen Betriebszeit nicht gerecht.

Entsprechend den Ergebnissen des Scoping-Termins und des Raumplanerischen Bescheideswar zwischen dem Naturschutzgebiet Nettetal und dem Tagebau Langacker ein Schutzabstand von 30 m vorgesehen. Es war geplant diesen Bereich intensiv zu bepflanzen. In der vorgelegten Planung wurde der Schutzabstand von 30 m auf 5 m – 10 m reduziert. Wie die langjährige Praxis zeigt, werden tatsächlichdie Mindestvorgaben (hier also der Schutzabstand von 5 m) realisiert. Es ist zu befürchten, dass die Reduzierung des Schutzabstandes und die damit gleichzeitig reduzierte Filterwirkung des Bereichs zu einem vermeidbar höheren Staubeintrag in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet führen wird. Aussagen über die zu erwartende negative Wirkung des vom Vorhabensträger reduzierten Schutzabstandes unter dem Aspekt der vermeidbaren Staubeintrages liegen nicht vor. Auch hier ist der Bedarf für eine ergänzende Untersuchung des Fachgutachters Staub erkennbar.

Maßnahmen zum Schutz des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal vor vermeidbaren Staubeinträgen aus dem Tagebau Langacker wurden vom Vorhabensträger und dem Fachgutachter „Staub“nicht vorgeschlagen. In den floristisch / faunistischen Fachgutachten taucht der Wirkfaktor Staub nicht auf. Es erscheint sinnvoll, die zu erwartenden diesbezüglichen Konflikte auf der Grundlage einer prognostizierten Mengenbilanz an emittiertem bzw. eingetragenem Staub bezogen auf den Gesamtstaub zu quantifizieren und hieraus den Bedarf für weiterführenden emissions-/immissions-mindernden Maßnahmen abzuleiten. 

Analog zum Wirkfaktor Schall wird die Bepflanzung des ursprünglich vorgesehenen 30 m breiten Schutzabstandes zwischen FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet und Tagebau nach emissions-/immissionstechnischen Gesichtspunkten empfohlen. Sollte sich im laufenden Anlagenbetrieb herausstellen, dass die Immissionen in den Bereich des

FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes dort zu keinen negativen Auswirkungen führen, könnte ein abschnittsweiser Rückbau des Schutzstreifens und damit auch ein weiterer Abbau in Richtung des NSG erfolgen. Es wird empfohlen, den Staubeintrag in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet als Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise abbaubegleitend zu untersuchen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 

4.4.3 Lichtemissionen /-immissionen

Der Vorhabensträger plant den Anlagenbetrieb ganzjährig zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Dies macht im Spätherbst, Winter und Frühling morgens und abends eine Beleuchtung des Betriebsgeländes erforderlich. Die Lage im Außenbereich, die weite Ausdehnung des Geländes mit den erforderlichen Fahrstraßen und die vorgesehene Größe der technischen Anlagen macht eine leistungsstarke Beleuchtung der Arbeitsbereiche erforderlich. 

Es kann davon ausgegangen werden, dass die für den Betrieb erforderliche Anlagenbeleuchtung in der Dunkelheit/Dämmerung zu einer erheblichen Veränderung der bisherigen Situation beitragen wird. Die Anlagenbeleuchtung wird in dieser Zeit das Erscheinungsbild des weiteren Umfeldes prägen. 

Aussagen über Art und Umfang der vorgesehenen Beleuchtung oder gar zu möglichen Auswirkungen auf die Umgebung fehlen. Sie sind zudem für die Beurteilung möglicher Auswirkungen auf das Landschaftsbild erforderlich. Auch durch

·die Nähe zur im Osten an den geplanten Tagebau angrenzenden L 117 und die möglichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit,

·die Lage in der Einflugschneise des benachbarten Flugplatzes Mendig,

·die südlich gelegene Ortsgemeinde Ochtendung, 

·das im Westen angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal mit seinem faunistischen Arteninventar inklusive den Wechsel- und insbesondere Wanderbeziehungen zu den umliegenden naturnahen Flächen bzw. Naturschutzgebieten 

ist der Bedarf für eine gesonderte Betrachtung des Anlagenbetriebs unter Beleuchtung und den hieraus resultierenden möglichen Auswirkungen gegeben. 

4.5 Sprengtechnisch bedingte Auswirkungen 

Aussagen zu den vorgesehenen Sprengarbeiten liegen in Form einer gutachterlichen Stellungnahme den Antragsunterlagen bei. (vergl. Ordner 3 Anlage C 3)

In der Beschreibung der Örtlichkeit (Pos. 6) fällt auf, dass das FFH-
Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal analog zu den Gutachten Staub und Lärm hier ebenfalls nicht explizit aufgeführt ist.Der Gutachter bezieht sich in der Beschreibung der Örtlichkeit lediglich auf den Vorfluter Nette als Bezugspunkt und setzt diese mit einem Mindestabstand von 70 m als Bezugspunkt (IP 5) an. 

Tatsächlich beschränkt sich der Abstand zur rechtlich festgesetzten Grenze des Naturschutzgebietes Nettetal nach der vom Vorhabensträgers vorgenommenen Reduzierung des ursprünglich mit 30 m vorgesehenen Schutzstreifens lediglich noch auf 5 m -10 m.

Es ist zu befürchten, dass aufgrund der gewählten Annahmen des Gutachters die hieraus abgeleiteten Schlüsse und Aussagen zu sprengtechnisch bedingten Auswirkungen dem FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal mit seiner Flora und Fauna nicht gerecht werden. 

Als mögliche Gefährdungen und Belästigungen führt der Gutachter Streuflug, Detonationsknall und Sprengerschütterungen an (Vergl. Pos. 8).

Gutachterlich wird lediglich auf ungewollten Streuflug bei Sprengungen außerhalb des abgesperrten Nahbereiches eingegangen. Ein Nahbereich ist nicht definiert. Bei einem vorgesehenen Abstand der Abbaugrenze von 5-10 m zum FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal ist davon auszugehen, dasssich zumindest Teile des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietesim Nahbereich der Sprengungen befinden wird und für diesen Bereich des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes dann auch die Gefahr von sprengbedingtem Streuflug anzunehmen ist. Aussagen hierzu fehlen im Gutachten. 

Für den Detonationsknall trifft der Gutachter die Aussage, dass dieser nach ca. 500 m kaum oder gar nicht mehr zu hören ist. Diese Bewertung lässt in Bezug auf das benachbarte, an dieser Stelle nur rund 500 m breite, FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal darauf schließen, dass der Detonationsknall das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet in seiner gesamten Breite durchdringen kann bzw. wird. 

Der vom Gutachter ausgeführten Erschütterungsprognose liegen Mengen- Abstandsdiagramme bei. Es fällt auf, dass die Diagramme erst bei Abständen von 30 m beginnen.Auch hier sind Aussagen zu Erschütterungen für das im ungünstigsten Fall nur 5 m entfernte FFH-gebiet/Naturschutzgebiet weder ableitbar, noch werden sie im Gutachten erläutert. 

Die getroffenen Aussagen zu Erschütterungen beziehen sich ausschließlich auf mögliche Auswirkungen bei baulichen Anlagen. Die gewählte Vorgehensweise erscheint daher grundsätzlich nur bedingt geeignet, mögliche Auswirkungen auf die Fauna im angrenzenden FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet zu erfassen oder gar zu bewerten. In der faunistischen Risikobewertungdes Vorhabens fehlen Aussagen zu sprengbedingten Auswirkungen völlig. 

Um eine Gefährdung durch Steinflug, Staubentwicklung und Erschrecken zu vermeiden, sieht der Gutachterfür den östlichen Bereich des Tagebaus bei einer Annäherung des Sprengbetriebes auf weniger als 300 m an die L 117 deren Sperrung für sämtliche Nutzungen während der Sprengung vor.

Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass Schutzabstände und Schutzmaßnahmen in westlicher Richtung weder angesprochen noch ausgewiesen werden. 

Auch im Hinblick auf den Schutz des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes und dem darin enthaltenden faunistischen Arteninventar (inkl. Naturbeobachter, Wanderer) vor sprengtechnisch bedingten negativen Auswirkungen ist der Bedarf erkennbar, den ursprünglich vorgesehenen Schutzabstand von 30 m dem jetzt vom Vorhabensträger vorgesehenen auf 5 m -10 m verringerten Abstand gegenüber zu stellen und die offensichtliche Verschlechterung der Schutzwirkung gutachterlich bewerten zu lassen.

Die Darstellung und Bewertung möglicher sprengtechnisch bedingter Auswirkungen auf die Umgebung waren im Scoping Termin in den Untersuchungsumfang aufgenommen worden. Die vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Anforderungen nur bedingt. 

5 Wasser 

5.1 Grundwasser 

Die Fragestellung, ob und ggf. wie der Basaltaubbau in den Gebietswasserhaushalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal eingreift, versucht der Vorhabensträger durch ein „Bodenhydrologisches Gutachten zur Abschätzung der maximalen Oberflächenabfluss und Zwischenabflussraten aus einer für den Basaltabbau vorgesehenen Fläche (Tagebau Langacker)“ (vergl. Ordner 3 Anlage C 4) zu klären.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass kein relevanter Oberflächenwasserabfluss und Wassertransport in der Bodenschicht in das westlich angrenzende Gebiet stattfindet. Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen im tieferen Untergrund sind mit der gewählten Untersuchungsmethodik nicht möglich. Im Gutachten heißt es deshalb auch: „Der weitere Abflusspfad im tieferen Untergrund kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht bewertet werden.“ 

Das Oberflächenwassereinzugsgebiet der östlichen Talflanke des Nettetales im Bereich Langacker reicht bis an den über 270 m hoch gelegenen benachbartenMichelberg östlich der L 117. Es umfasst deutlich mehr als 100 ha. In diesem Gebiet versickerndes Wasser fließt unterirdisch der Geländemorphologie folgend, in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung zur Nette hin ab. Die Nette befindet sich im Bereich des vorgesehenen Tagebaus auf einem Niveau von 115 m. Die Abbautiefe des vorgesehenen Tagebaus reicht bis auf diesesNiveau hinab, teilweise sogar darüber hinaus. Die zwischen Nette und westlicher Tagebaugrenze befindliche östliche Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes zuzüglich dem vorgesehenen Schutzabstand von jetzt 5 m bis 10 m werden demzufolge durch den geplanten Basaltabbau auf einer Länge von über 1,5 km vollständig vom östlich gelegenen, ursprünglich vorhandenen Wassereinzugsgebiet abgeschnitten. 

Die hieraus resultierenden Konsequenzen für den Wasserhausalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes und die zu erwartenden Auswirkungen auf Flora und Fauna und die Nette werden entgegen den Vorgaben des Raumordnerischen Bescheides weder angesprochen, noch untersucht oder gar abschließend bewertet. Hieraus ergibt sich ein vermeidbares Risiko für den weiteren Verfahrensverlauf.

Da die durchgeführten Untersuchungen die eigentliche Aufgabenstellung verfehlen, ist hier dringender Bedarf für weitere Untersuchungen gegeben. Im vorgesehenen Endzustand des Basaltabbaus wird die östliche Talflanke des Nettetales in ihrer Wasserversorgung ausschließlich den direkt auf die Fläche auftreffenden Niederschlag angewiesen sein. An der östlichen Flanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes wird der Untergrund bis auf die Tiefe des örtlichen Vorfluters freigelegt. Die rund 3 ha große vertikale Fläche wird durch Verdunstungseffekte mit einem zusätzlichen Wasserentzug aus dem freiliegenden Basalt zur Verringerung Wasserangebotes in dem durch das Vorhaben isolierten Bereich beitragen.

Es wird dringend empfohlen, in einer auf diese Aufgabenstellung abgestimmte Untersuchung zu ermitteln, in welcher Weise und Intensität der geplante Basaltabbau auf den Wasserhaushalt der östlichen Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal wirken wird und welche langfristigen Konsequenzen oder gar Risiken sich hieraus für das Naturschutzgebiet ergeben. 

Nach Aussage des Vorhabensträgers wird durch das Vorhaben kein Grundwasser freigelegt (vergl. Ordner 1 Rahmenbetriebsplan 3.3.3.4)

Nach dem Abbauplan (vergl. Ordner 1, Plan B10 Schnitt B-B') ist ein Basaltabbaubis auf ein Niveau von 111 m üNNvorgesehen. Für die Nette ist im gleichen Schnitt ein Niveau von 115 m üNN angegeben. Vorausgesetzt, dass die Nette in diesem Gebiet das Grundwasserniveau repräsentiert, ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass der vorgesehene Abbau entgegen den Ausführungen im Erläuterungsbericht in diesem Fall Grundwasser freilegen wird. 

In den gutachterlichen Stellungnahmen wird auf einen Basaltabbau unter das Nivau der Nette nicht eingegangen. Aussagen über mögliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Fließgewässers fehlen.Sie erscheinen für diesem Fall jedoch zwingend erforderlich.

Im Rahmen des Anlagenbetriebes ist die Entnahme von Grundwasser aus neu zu errichtenden Brauchwasserbrunnen in einer Größenordnung von 3 l/s bzw. 30.000 m³ pro Jahr vorgesehen (vergl. Ordner 4 Anlage D 3, Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen und deren Ausbau zum Brauchwasserbrunnen). Aussagen über mögliche Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse der Nette insbesondere bei Trockenwetter fehlen.

Die durchgeführten Untersuchungen und die hieraus abgeleiteten Schlüsse lassen eine Beurteilung der zu erwartenden / möglichen Auswirkungen und Risiken auf den Gebietswasserhaushalt und damit auch auf weitere Entwicklung des Waldes und derübrigen Flora der zwischen Nette und Tagebau gelegenen östlichen Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes nicht zu. Die aufgeführten Defizite sprechen gegen die im Raumordnerischen Bescheid geforderte abschließende Behandlung des Sachverhalts.

5.2 Oberflächenwasser 

Das vorgesehene Abbaugebiet ist frei von Oberflächengewässern. Angaben zu betriebsgedingten Auswirkungen auf Oberflächengewässer werden demzufolge nicht gemacht. Sofern im Anlagenbetrieb eine temporäre oder auch dauerhafte Wasserhaltung erforderlich sein sollte, wird der Abschlag dieses Wassers erforderlich werden. Bedingt durch den großflächig abgetragenen Bodenhorizont würde bei einer direkten Versickerung im Tagebaugelände eine entsprechende Filterwirkung fehlen. Im Fall einer Direkteinleitung sind ohne zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. einer Zwischenspeicherung mit Absetzbecken und nachgeschalteter Wurzelraumklärung, negative Veränderungen im Ökosystem des Fließgewässers Nette nicht auszuschließen. Aussagen zu einer eventuell notwendigen Wasserhaltung und den hierzu erforderlichen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Grund-/Oberflächenwassers fehlen. 

6. Zusammenfassung 

Die vorgelegten Antragsunterlagen lassen grundsätzliche Defizite in der Bedarfsbegründung für das Vorhaben und in dessen Alternativenprüfung erkennen. 

Die vorgelegten Emissions-/Immissionsuntersuchungen sind in ihrer Untersuchungsmethodik, den ausgeführten Untersuchungen und den hieraus abgeleiteten Ergebnissen auf das Schutzgut Mensch abgestimmt.Differenzen in der Anlagenbeschreibung des Vorhabensträgers und den Annahmen der Gutachter lassen allerdings auch in Bezug auf das Schutzgut Mensch speziell für die Auffahrphase zu gering prognostizierte Immissionswerte erwarten. 

Nachvollziehbare Aussagen zu möglichen vorhabensbedingten Auswirkungen auf das unmittelbar an den vorgesehenen Basaltabbau angrenzende FFH/Naturschutzgebiet Nettetal sind für den Emissionspfad Staub nur stark eingeschränktmöglich. Es fehlen Aussagen zur Gesamtstaubbelastung und deren mögliche Wirkung auf die Vegetation, insbesondere der im Umfeld kartierten besonders geschützten Pflanzengesellschaften und zu staubbedingten Auswirkungen auf die anstehenden Böden, deren Gefüge und den Nährstoffhaushalt . Die hohen Luftdurchsätze der Entstaubungsanlagen und die langen Betriebszeiträume führen zu Emissionen in einer Größenordnung von mehreren tausend kg. Sie blieben in Bezug auf das NSG in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens bisher unberücksichtigt. Aussagen über lärm- und erschütterungsbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna im FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal fehlen.Die Defizite widersprechen den Vorgaben des raumordnerischen Bescheides.

Der Basaltabbau wird die östliche Talflanke des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal auf einer Länge von rund 1.500 m vollständig und langfristig von seinem bisherigen Wassereinzugsgebiet abschneiden. 

Die vorgelegten Untersuchungen lassen zwar den Schluss zu, dass die oberflächennahen Bodenschichten keinen relevanten Beitrag zur Wasserversorgung des Schutzgebietes beitragen. Aussagen über die Wasserversorgung aus tiefer gelegenen Schichten fehlen ebenso wie die Gesamtbetrachtung möglicher Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt der durch den Tagebau freigestellten östlichen Talflanke des Nettetals.

Es ist folglich nicht auszuschließen, dass das Vorhaben durch eine verringerte Grundwasserzufuhr in das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Auswirkungen auf den Forst, und auch auf die kartierten, besondersschützenswerten Biotoptypen haben wird. 

Sofern Veränderungen auftreten, dürften diese großflächig, langsam und langfristig erfolgen und irreversibel sein. Die von Trockenheit potentiell betroffene Fläche östliche Nettetalseite ist rund 7 ha groß.Schutzstatus, Empfindlichkeit und nicht zuletzt die Größe der potentiell betroffenen Fläche belegen den Bedarf an konkreten Aussagen zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes Nettetal.Um auftretende Veränderungen während des Anlagenbetriebes effektiv erfassen und bewerten zu können, wird eine auf die Aufgabenstellung ausgerichtete Bestandsaufnahme zur Beweissicherung, so wie kontinuierliche betriebsbegleitende Untersuchungen empfohlen. 

Die in einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung sonst üblichen und vorgeschriebenen Aussagen zu vorhandenen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern/Wirkfaktoren und deren mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigung fehlen.

Die Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild gehen nicht auf die für den Anlagenbetrieb erforderlichen technischen Anlagen mit Hochsilos und Halden ein. Ebenso fehlen Aussagen zu möglichen Auswirkungen, die sich durch Lichtemissionen, verursacht durch den Anlagenbetrieb bei Dunkelheit/Dämmerung, ergeben.

Das aufgezeigte Konfliktpotential resultiert schwerpunktmäßig aus dem unmittelbar an den westlichen Rand desTagebaus angrenzenden FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal. Die Reduzierung des im Scoping Termin geforderten Schutzabstandes von 30 m auf 5 m bis 10 m steigert das Konfliktpotential zusätzlich. So sind höhere Staub- und Schallimmissionen im FFH-/NSG zu befürchten. Die entsprechenden Gutachten gehen auf diesen Sachverhalt nicht ein. 

Sprengtechnische Auswirkungen wie Steinflug, Staub und Schreckwirkung lassenim östlichen Bereich des Tagebaus bis in eine Entfernung von 300 zur L 117 eine Vollsperrung der Strasse für den Zeitraum der Sprengung als geboten erscheinen.Für das bis auf 5 m -10 m an den westlichen Bereich des Tagebaus heranreichende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet sind keinerlei Schutzvorkehrungen vor sprengbedingten Auswirkungen vorgesehen. Auch hier erscheinen zusätzliche Untersuchungen/Maßnahmen dringend erforderlich.

Der Vorhabensträger beabsichtigt, den Basaltabbau in mehreren Phasen voranzutreiben. Hierbei soll in der 2. Phase der zwischen FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet und den Haupt Staub- und Lärmemissionsquellengelegene Bereich abgebaut werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet während der weiteren Betriebszeit weitgehend ungeschützt den kontinuierlichen Emissionen ausgesetzt sein wird. 

Schall- und Staubimmissionen lassen sich durch einen geänderten Abbaubetrieb für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet reduzieren.

Es wird empfohlen, den als Phase 2 vorgesehenen Abbauabschnitt frühzeitig mit schnellwachsenden Gehölzen zu bepflanzen und diesen Bereich bis zum letzten Bauabschnitt als Geräusch- und Staubfilter zu nutzen. Die gleiche Vorgehensweise wird für den 30 m Schutzabstand parallel der westlichen Abbaugrenze empfohlen. Sofern sich im Anlagenbetrieb herausstellen sollte, dass die vorhabensbedingten Auswirkungen für das FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet eine Verringerung des Schutzabstandes zulassen, sollte der Rückbau des Schutzstreifens erst nach Abschluss der übrigen Abbautätigkeiten erfolgen. 

Die o.a. Ausführungen lassen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung zu, dass die vorgelegten Unterlagen speziell in Bezug auf die Umwelterheblichkeit des Vorhabens auf das angrenzende FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal den im Raumordnerischen Bescheid festgelegten Untersuchungsrahmen nur eingeschränkt erfüllen. Eine abschließende Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist aufgrund der dargestellten Defizite in Untersuchungsmethodik und Untersuchungstiefe momentan nicht möglich. 

Durch die bisher vorgelegten Untersuchungen kann nicht nachgewiesen werden, dass das geplante Vorhaben nicht zu gravierenden Veränderungen im FFH-Gebiet/Naturschutzgebiet Nettetal führen wird. Sofern nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, dass keine gravierenden vorhabensbedingten Auswirkungen zu erwarten sind, wird empfohlen, die Ausgleichs- und Ersatzbilanzierung des Vorhabens auf die jeweils ungünstigsten Bedingungen auszulegen.

Sollte sich langfristig eine Überkompensation der Maßnahme herausstellen, könnte diese einem Ökokonto des Vorhabensträgers gutgeschrieben werden.

Die Stellungnahme wurde auf ehrenamtlicher Basis nach bestem Wissen und Gewissen für das Bergrechtliche Planfeststellungsverfahren „Langacker“ erstellt. Sie ist geistiges Eigentum des Verfassers. Eine Verwendung außerhalbdes Verfahrens bedarf vorab der Zustimmung des Verfassers. Dieser steht für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.

Naturschutzbund Deutschland e.V. 

- Ortsgruppe Welling -

erstellt durch: 

Norbert Leimbach

Obere Ackerstrasse 36

56753 Welling

Email: norbert.leimbach@gmx.de 


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